Instanzenzug: Az: 9 KLs 31/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat dem Angeklagten – wie regelmäßig geboten (vgl. Rn. 15; Beschluss vom – 5 StR 606/95; Maier in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 46 Rn. 274 mwN) – bei der Strafzumessung zugutegehalten, nicht vorbestraft zu sein. Den sich anschließenden, mit der Formulierung „auch wenn“ eingeleiteten Nebensatz, der auf den erst kurzen Aufenthalt des Angeklagten in der Bundesrepublik abstellt, versteht der Senat in seinem Sinnzusammenhang dahin, dass dieser Umstand der strafmildernden Berücksichtigung der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten nicht entgegenstehe. Eine rechtlich bedenkliche Relativierung des Gewichts dieses Strafmilderungsgrundes geht mit den Ausführungen der Strafkammer nicht einher.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:090523B4STR106.23.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-41599