BGH Beschluss v. - 2 StR 52/23

Instanzenzug: Az: 2 StR 52/23vorgehend Az: 324 KLs 13/22

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Angeklagten gegen das entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einem selbst verfassten, beim Bundesgerichtshof am eingegangenen Schreiben, mit dem er vorträgt, die Revisionsbegründung sei „einfach ignoriert“ worden, der Senat habe sich damit nicht auseinandergesetzt.

22. Das Schreiben des Verurteilten ist als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) zu behandeln. Der Rechtsbehelf bleibt indes ohne Erfolg.

3a) Es kann dahinstehen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde, denn der Zeitpunkt der Kenntniserlangung bzw. die fehlende Kenntniserlangung von der Revisionsentscheidung ist nicht glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 2 und 3 StPO).

4b) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründungen lagen dem Senat vor und sind bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung des Urteils berücksichtigt worden. Aus dem Umstand, dass der Senat den Verwerfungsbeschluss nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor, eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. , Rn. 15; BVerfG NJW 2014, 2563; , Rn. 6).

53. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , Rn. 9).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:100523B2STR52.23.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-41595