BGH Urteil v. - IX ZR 209/21

Rechtsanwaltshaftung: Umfang der anwaltlicher Beratungspflichten über die Vor- und Nachteile eines Vergleichs; Darlegungs- und Beweislast für fehlende Beratungsbedürftigkeit des Mandanten

Leitsatz

1. Der Rechtsanwalt ist im Grundsatz gehalten, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs zu treffen; hierzu hat er den Mandanten über die Vor- und Nachteile des Vergleichs zu beraten.

2. Die Beratungsbedürftigkeit des Mandanten entfällt erst dann, wenn der Mandant aus anderen Gründen über die Vor- und Nachteile des Vergleichs im Bilde ist; dies hat der Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen.

Gesetze: § 280 Abs 1 BGB, § 675 BGB

Instanzenzug: Az: 28 U 5691/21 Bauvorgehend LG Deggendorf Az: 21 O 520/19

Tatbestand

1Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch. Er wirft dem Beklagten vor, über die Folgen eines (Abfindungs-)Vergleichs nicht ordnungsgemäß beraten zu haben.

2Der Kläger beauftragte einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit Drainage- und Abdichtungsarbeiten an seinem Hausgrundstück. Nach Durchführung der Arbeiten beklagte der Kläger Feuchteschäden an seinem Haus. Er beauftragte einen Privatsachverständigen und den Beklagten. Der Privatsachverständige erstellte ein Gutachten und ein Nachtragsgutachten. Nachdem außergerichtliche Bemühungen des Beklagten gescheitert waren, leitete dieser ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der gerichtliche Sachverständige führte einen ersten Ortstermin durch, in dem er sich ein äußerliches Bild von den Gegebenheiten machte. Aufgrabungen zu einer näheren Begutachtung des Werks des Garten- und Landschaftsbaubetriebs wurden nicht vorgenommen. Im Anschluss an den ersten Ortstermin erstellte der Sachverständige einen Zwischenbericht, in dem er mit hoher Wahrscheinlichkeit Arbeiten an der Drainage für erforderlich hielt und darauf hinwies, dass ein Teil der Mängelbeseitigungskosten Sowieso-Kosten sein könnten.

3Anlässlich eines zweiten Ortstermins am stand ein Bagger bereit, mit dessen Hilfe die zur näheren Begutachtung der Arbeiten des Garten- und Landschaftsbaubetriebs erforderlichen Aufgrabungen vorgenommen werden sollten. Auf Seiten des Klägers nahmen an dem Ortstermin dessen Ehefrau, der Beklagte und der beauftragte Privatsachverständige teil. Der Kläger selbst war nicht anwesend. Noch vor Beginn der Aufgrabungen kam es zu Vergleichsgesprächen. Schlussendlich wurde ein durch gerichtlichen Beschluss vom bestätigter Vergleich geschlossen, durch den sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertrag über die Drainage- und Abdichtungsarbeiten abgegolten und erledigt sein sollten.

4Der Kläger behauptet, die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten betrügen mehr als das Vierfache der Vergleichssumme von 55.000 €. Er verlangt von dem Beklagten - zum Teil im Wege eines Feststellungsantrags - Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Vergleichssumme und Mängelbeseitigungskosten.

5Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in vollem Umfang weiter.

Gründe

6Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint. Die im streitbefangenen Vergleich verwendete Abgeltungsklausel habe zu keiner besonderen Beratungspflicht geführt. Es hätten keine Prognoseschwierigkeiten bestanden, wie sie sich etwa im Falle eines komplexen Personenschadens ergeben könnten. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Der Sachverhalt sei einfach zu klären gewesen und die künftige Entwicklung, das heißt die Frage, ob Feuchtigkeitsschäden drohten, sei leicht zu beurteilen gewesen. Es wäre allein erforderlich gewesen, die Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren fortzusetzen. Mögliche technische Unkenntnisse des Klägers habe der von ihm beigezogene Privatsachverständige ausgeglichen.

8Die Bedeutung von Abgeltungsklauseln in gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen sei dem verständigen Verbraucher bekannt. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er abweichend von einem verständigen Mandanten die Bedeutung einer Abgeltungsklausel nicht gekannt und der Beklagte dies erkannt habe. Es habe auch kein atypischer Fall vorgelegen, der Aufklärungspflichten ausgelöst habe. Es habe vielmehr eine klassische Vergleichssituation vorgelegen. Die weitere Beweiserhebung hätte auch zu Ungunsten des Klägers ausgehen können.

II.

9Die Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

101. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (, BGHZ 171, 261 Rn. 9 mwN; vom - IX ZR 80/17, WM 2018, 1988 Rn. 8; vom - IX ZR 165/19, DB 2021, 2484 Rn. 27; st. Rspr.).

11Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es danach, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen ("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Dazu muss sich der Anwalt über die Sach- und Rechtslage klarwerden und diese dem Auftraggeber verständlich darstellen. Der Mandant benötigt, insbesondere wenn er juristischer Laie ist, nicht unbedingt eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage liefern. Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen ( aaO Rn. 10; vom , aaO Rn. 28).

122. Zu den entscheidenden Weichenstellungen in einer Rechtsangelegenheit zählt die Frage, ob diese durch einen Vergleich beendet werden soll. Auch hier muss der Mandant in die Lage versetzt werden, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung zu treffen. Dazu bedarf es in aller Regel einer anwaltlichen Beratung, deren Art und Umfang nicht generell abstrakt festgelegt werden kann. Die konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmen vielmehr, in welcher Art und in welchem Umfang der Mandant zu beraten ist.

13Um eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs treffen zu können, muss der Mandant insbesondere um die Vor- und Nachteile einer (vorzeitigen) Beendigung seiner Rechtsangelegenheit durch Vergleich wissen. Eine Beendigung der Angelegenheit durch Vergleich kann für den Mandanten derart nachteilig sein, dass der Rechtsanwalt vom Vergleichsschluss abzuraten hat. Muss der Anwalt abraten, hat das Auswirkungen auf die haftungsausfüllende Kausalität. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dann dafür, dass der Mandant dem Vorschlag des Anwalts, von einem Vergleichsschluss abzusehen, gefolgt wäre (vgl. , WM 2000, 1353 f, 1355; vom - IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357 Rn. 8; Beschluss vom - IX ZR 222/09, BeckRS 2012, 3733 Rn. 2; Urteil vom - IX ZR 291/14, NJW 2016, 3430 Rn. 8).

14Die Frage, ob der Rechtsanwalt über die Vor- und Nachteile eines Vergleichs zu beraten hat, ist unabhängig vom vorgesehenen Inhalt des Vergleichs. Soweit der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit darauf hingewiesen hat, die Beratungspflicht greife in besonderem Maße, wenn es sich um einen Abfindungsvergleich handele (vgl. aaO S. 1354; vom , aaO; Beschluss vom , aaO), betrifft dies nicht das "Ob" der Beratung. Ist der Mandant über die Vor- und Nachteile des Vergleichs nicht bereits aus anderen Gründen im Bilde, muss er in jedem Fall entsprechend beraten werden. Zwar kann ein Abfindungsvergleich besondere Risiken für den Mandanten mit sich bringen (vgl. , WM 2022, 2088 Rn. 8). Das bedeutet aber nicht, dass der Mandant nicht oder nur in abgeschwächtem Maße über die Vor- und Nachteile eines Vergleichs zu beraten ist, der keine Abfindungsregelung enthält. Die Kenntnis der Vor- und Nachteile eines Vergleichs ist Grundvoraussetzung für eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung des Mandanten. Der hierzu notwendige Beratungsaufwand wächst mit der Komplexität des vorgesehenen Vergleichs und dessen (Abfindungs-)Folgen; das geschuldete Beratungsergebnis bleibt aber immer das Gleiche. Der Mandant muss in die Lage versetzt werden, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung zu treffen.

153. Nicht jeder Mandant ist beratungsbedürftig. Das gilt auch im Falle der beabsichtigten Beendigung einer Rechtsangelegenheit durch Vergleich. Ist der Mandant aus anderen Gründen über die Vor- und Nachteile im Bilde und deshalb in der Lage, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Vergleich zu treffen, bedarf es keiner (zusätzlichen) Beratung durch den Rechtsanwalt.

16Da der umfassend vorinformierte und deshalb nicht beratungsbedürftige Mandant in der Rechtswirklichkeit die Ausnahme bildet, hat der Rechtsanwalt grundsätzlich von der Beratungsbedürftigkeit auszugehen. Dies gilt selbst gegenüber rechtlich vorgebildeten und wirtschaftlich erfahrenen Mandanten (vgl. , ZIP 1998, 648; vom - IX ZR 289/99, NJW 2001, 517, 518; vom - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2036). Der anwaltlich vertretene Mandant hat Anspruch darauf, dass er die erforderliche Beratung erhält. Er muss die Beratung nicht durch eigene Überlegungen ersetzen und erst recht keinen weiteren Berater hinzuziehen. Die Beratungsbedürftigkeit entfällt nicht schon deshalb, weil der Mandant von sich aus in der Lage wäre, die notwendigen Schlüsse zu ziehen (vgl. , WM 2000, 959, 961; vom - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 20). Der Rechtsanwalt darf deshalb nur dann von einer (weiteren) Beratung des Mandanten absehen, wenn dieser über die erforderlichen Informationen bereits verfügt. Das hat Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast. Behauptet der Rechtsanwalt im Regressprozess, der Mandant sei umfassend informiert und deshalb nicht beratungsbedürftig gewesen, trifft ihn insoweit die Beweislast (vgl. aaO; Weinland in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, 2. Aufl., Kapitel 3 Rn. 241; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Pape/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2 Rn. 98).

174. Die vorstehenden Grundsätze hat das Berufungsgericht in rechtserheblicher Weise verkannt.

18a) Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen, dass der Beklagte den Kläger (oder seine ihn vertretende Ehefrau) über den Inhalt des Vergleichs, insbesondere im Hinblick auf die Abgeltungsklausel beraten hätte. Revisionsrechtlich ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte den Kläger insoweit nicht beraten hat. Soweit das Berufungsgericht prüft, ob die im Vergleich verwendete Abgeltungsklausel eine besondere Beratungspflicht des Beklagten auslösen könnte, ist dies rechtsfehlerhaft. Der Anwaltsvertrag verpflichtete den Beklagten, den Kläger über Vor- und Nachteile und damit auch über die rechtlichen Wirkungen des Vergleichs aufzuklären. Diese Pflicht besteht bei jeder Abgeltungsklausel. Inhalt und Komplexität des Vergleichs beeinflussen lediglich Art und Umfang der Beratungspflichten.

19Es trifft auch nicht zu, dass es keine Prognoseschwierigkeiten gab. Im maßgeblichen Zeitpunkt vor Abschluss des Vergleichs war nicht abschließend geklärt, in welchem Umfang das Werk des Garten- und Landschaftsbaubetriebs mangelhaft war und ob im Zuge der durchgeführten Arbeiten das Eigentum des Klägers beschädigt worden war. Anders als bei einer bezifferten Leistungsklage gab es noch nicht einmal eine abschließende Vorstellung über die Höhe der entstehenden Mangelbeseitigungskosten und der vom Kläger zu tragenden Sowieso-Kosten. Dazu hätte erst das selbständige Beweisverfahren geführt. Dass die bestehenden Unklarheiten durch die Fortsetzung der Begutachtung durch den Sachverständigen hätten zeitnah beseitigt werden können, ändert nichts daran, dass die Lage vor Abschluss des Vergleichs unklar war. Die unklare Lage im Zusammenspiel mit der Abgeltungsklausel verpflichtete den Beklagten, den Kläger darüber aufzuklären, dass er mit dem Vergleich das Risiko übernahm, dass die tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten die Vergleichssumme von 55.000 € übersteigen könnten, der Kläger solche Mehrkosten selbst zu tragen hätte und ihr Ausmaß zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht feststand.

20b) Feststellungen zur vom Beklagten durchgeführten Beratung waren nicht entbehrlich. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, der Kläger habe nicht ausreichend aufgezeigt, dass er die Bedeutung der Abgeltungsklausel nicht gekannt und der Beklagte dies erkannt habe. Hat der Rechtsanwalt - wovon im Streitfall revisionsrechtlich auszugehen ist - seinen Mandanten nicht oder nicht ausreichend über die Vor- und Nachteile eines Vergleichs beraten und aufgeklärt, trifft den Rechtsanwalt die Darlegungs- und Beweislast, dass der Mandant in dieser Hinsicht nicht beratungsbedürftig gewesen ist. Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen diesem Maßstab nicht.

21Maßgeblich ist, ob der Kläger das für ihn aufgrund der Abgeltungsklausel des Vergleichs bestehende Risiko im Streitfall tatsächlich und zutreffend erkannt hat. Hingegen ist es - anders als das Berufungsgericht meint - unerheblich, ob das Risiko für den Kläger oder seine für ihn im zweiten Ortstermin auftretende Ehefrau aufgrund gemachter Erfahrungen oder zugerechneten Fachwissens des hinzugezogenen Privatsachverständigen erkennbar war. Zwar musste der Kläger keine nähere Vorstellung von dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten und der Vergleichssumme haben. Erforderlich war aber die Kenntnis, dass man möglicherweise einen ganz erheblichen Teil der Mangelbeseitigungskosten selbst zu tragen haben würde. Zu einer solchen Kenntnis hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

III.

22Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs neu zu prüfen haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200423UIXZR209.21.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1410 Nr. 25
BB 2023 S. 2322 Nr. 41
DB 2023 S. 1469 Nr. 25
NJW 2023 S. 2195 Nr. 30
NJW 2023 S. 8 Nr. 26
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2023 S. 1953
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2023 S. 1953
ZIP 2023 S. 1390 Nr. 25
YAAAJ-41584