Instanzenzug: LG Augsburg Az: 43 T 1206/22vorgehend AG Augsburg Az: 1 M 1364/21nachgehend Az: I ZB 71/22 Beschluss
Gründe
1I. Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch ist unzulässig. Der Senat ist unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Entscheidung darüber berufen.
21. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn es eine von vornherein untaugliche Begründung enthält oder wenn für dessen Verwerfung jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. , juris Rn. 15 bis 17 mwN; Beschluss vom - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; , juris Rn. 6 f.; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10; Beschluss vom - I ZB 27/22, juris Rn. 5 f.).
32. Das ist vorliegend der Fall. Die Rechtsbeschwerden des Schuldners in den Verfahren I ZB 36/22 bis 40/22 waren mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht offensichtlich unzulässig. Sie waren daher zu verwerfen, ohne dass es eines Eingehens auf den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens bedurfte. Soweit der Schuldner sich auf eine mangelnde Aufsicht über die Geschäftsstelle des Senats bezieht, verkennt er, dass die Entscheidungen der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwar nach Maßgabe des § 573 Abs. 1 ZPO durch den Senat überprüft werden können, der Vorsitzende Richter aber nicht die Fachaufsicht über die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausübt. Auch mit Blick auf angeblich unerledigte Anträge und Rügen zeigt der Schuldner nicht auf, dass diese in die Zuständigkeit des Vorsitzenden Richters fallen.
4II. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
51. Soweit das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat, fehlt es an der erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde. Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gleiches gilt für einen Beschluss in einem Verfahren auf Richterablehnung. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom - I ZB 36/22 und I ZB 38/22, juris, jeweils mwN).
62. Soweit das Landgericht die Erinnerung des Schuldners gegen eine Kostenrechnung über eine Beschwerdegebühr in Höhe von 33 € zurückgewiesen hat, wäre nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 GKG die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, sofern - wie vorliegend nicht - der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € überstiege oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hätte (vgl. , juris Rn. 2 mwN). Auf dieses Rechtsmittel hat das Landgericht den Schuldner in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.
7III. Nach dem genannten Maßstab sind auch die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizamtfrau H. , Justizfachangestellte B. und Justizangestellte He. als unzulässig zu verwerfen. Unabhängig davon, dass weder Formfehler bei der Ausfertigung und Übersendung der Senatsbeschlüsse vom in den Verfahren I ZB 36/22 bis 40/22 ersichtlich noch die Aktenführung als fehlerhaft oder die Aktenrückgabe an das Ausgangsgericht als verfrüht zu beanstanden wären, sind die Rügen des Schuldners von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 und 2, § 49 ZPO) zu begründen.
8IV. Die Erinnerung des Schuldners gemäß § 573 Abs. 1 ZPO bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann gegen die Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Teilweise legt der Schuldner bereits nicht hinreichend dar, gegen welche Entscheidungen des Urkundsbeamten im Sinne des § 573 Abs. 1 ZPO er sich wendet. Die Ausfertigung und Übersendung von gerichtlichen Schriftstücken sowie die Aktenführung und -rückgabe an das Ausgangsgericht stellen keine dem Urkundsbeamten übertragenen Entscheidungen dar. Unabhängig davon gewährt die Zivilprozessordnung einer Privatperson derzeit keinen Anspruch auf eine elektronische Zusendung gerichtlicher Schriftstücke. Über die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. IV AR (VZ) 2/18, NJW 2019, 3307 [juris Rn. 12]).
9V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
10VI. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:100223BIZB71.22.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-41545