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Gestaltungspotenzial sowie -risiken bei der Nutzungsüberlassung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1726Der BFH hat sich in seinem zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Urteil v. - VI R 50/20 (NWB AAAAJ-33881) mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein betriebliches Telekommunikationsgerät i. S. des § 3 Nr. 45 EStG vorliegt. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung geht er von einem betrieblichen Gerät selbst dann aus, wenn der Arbeitgeber dieses zuvor vom Mitarbeiter zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat. Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG bietet weiteres Gestaltungspotenzial zur Mitarbeiterbindung oder -gewinnung, ist aber auch mit Gestaltungsrisiken behaftet.
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Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG: Drei Gestaltungsmöglichkeiten existieren!
[i]LohnsteueroptimierungsmodelleDer gegenwärtige Fachkräftemangel stellt Arbeitgeber vor besondere Herausforderungen. Bei der Personalgewinnung und der damit verbundenen Lohnfindung gilt es, kreative und zeitgemäße Gestaltungen z. B. durch die gesetzlich ermöglichte Anwendung von Steuerbefreiungen oder Lohnsteuerpauschalierungen zu finden. Auch § 3 Nr. 45 EStG bietet sich hierfür an. § 3 Nr. 45 EStG stellt die Vorteile des Arbeitnehmers
Alternative 1: aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör;
steuerfrei. Durch die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift tritt kein Verbrauch der