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Die Zurechnung von Grundstücken im Grunderwerbsteuerrecht
Ein Überblick über die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung
Sämtliche Ergänzungstatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes, die die unmittelbare bzw. mittelbare Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft betreffen, setzen tatbestandlich voraus, dass zum Vermögen dieser Gesellschaft ein inländisches Grundstück „gehört“. Zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals vertritt der BFH die Auffassung, dass ein Grundstück dann zum Vermögen der Gesellschaft „gehört“, wenn ihr das Grundstück „grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen“ ist. Nun hat der BFH diese Sichtweise in einer Reihe von neuen Urteilen auch für mehrstöckige Beteiligungsstrukturen fortentwickelt. Dabei wurde insbesondere auch auf die Frage eingegangen, wann ein Grundstück einer Gesellschaft nicht mehr „gehört“, die grunderwerbsteuerliche Zurechnung also endet. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die Entwicklungen in der Rechtsprechung zur grunderwerbsteuerlichen Zurechnung von Grundstücken hinsichtlich der Ergänzungstatbestände geben. Nach Veröffentlichung der angekündigten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder wird ein weiterer Beitrag folgen, in dem dann praxisrelevante Problemstellungen aufgezeigt und mögliche Lösungsansätze dargestellt werd...