Körperschaftsteuersubjektfähigkeit einer GmbH; steuerrechtliche Zurechnung von Einkünften
Leitsatz
1. Die Körperschaftsteuersubjektfähigkeit einer GmbH ist stets ab deren zivilrechtlich wirksamer Gründung anzuerkennen. Sie wirkt solange fort, als die GmbH zivilrechtlich besteht.
2. Einer GmbH sind steuerrechtlich die Einkünfte zuzurechnen, die sie erzielt. Sie erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die sie auslösende Tätigkeit im Namen und für Rechnung der GmbH ausgeübt wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 468 BFH/NV 1990 S. 37 Nr. 5 DAAAA-93238