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EuGH | Zur Steuerbefreiung grenzüberschreitender sozialer Dienstleistungen
Die in Bulgarien ansässige Klägerin des Ausgangsverfahrens, die dort für bestimmte soziale Dienstleistungen registriert war, erbrachte nach Vermittlung durch einen Dienstleister älteren Menschen in Deutschland und Österreich Pflege- und Haushaltshilfeleistungen. Die bulgarischen Behörden waren der Auffassung, dass sie Nachweise des sozialen Charakters ihrer Dienstleistungen nach deutschem und österreichischem Recht zu erbringen habe, weil sie die Dienstleistungen tatsächlich in diesen beiden Staaten erbrachte. Da die Klägerin solche Nachweise nicht erbringen konnte, wurden ihre Leistungen steuerpflichtig gestellt.
Der [i]Sowohl die Anforderungen der Steuerbefreiung an die soziale Leistung als solche als auch an den leistenden Unternehmer richten sich nach dem Recht des Besteuerungsmitgliedstaats EuGH gab der Klägerin Recht. Der Umstand, dass die Leistungen grenzüberschreitend erbracht würden, schloss seiner Meinung nach die Steuerbefreiung nach ...