BVerwG Beschluss v. - 10 PKH 2/22

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 15 A 760/20 Urteilvorgehend VG Gelsenkirchen Az: 20 K 1034/19 Urteil

Gründe

I

1Der Kläger begehrt Zugang zu dem internen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Geschäftsjahr 2017.

2Mit Bescheid vom lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Antrag des Klägers vom ab. Auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW könne der Kläger sein Begehren nicht stützen, weil § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 GVG gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW jenem Gesetz als Sondervorschriften vorgingen. Auch aus den § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 GVG folge kein Anspruch auf Einsicht oder Übersendung der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne der letzten Geschäftsjahre.

3Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

4Für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

II

5Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dafür müsste ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, muss innerhalb der für die Begründung der Beschwerde geltenden Frist so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem nicht anwaltlich Vertretenen, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich wäre. Notwendig ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschlüsse vom - 5 PKH 8.17 D - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 48 Rn. 2 und vom - 5 PKH 1.21 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier. Dem zu berücksichtigenden Vorbringen des Klägers lassen sich keine in diesem Sinne zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes entnehmen.

61. Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung.

7Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. 7 B 16.21 - juris Rn. 7). Dass der Kläger diesen Darlegungsanforderungen im Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde genügen wird, lässt sich seinem Vorbringen zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags nicht entnehmen.

8a) Die Frage, ob die hier nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit zu prüfende Rechtsgrundlage des § 21e Abs. 9 i. V. m. § 21g Abs. 7 GVG nur den jeweils aktuellen, jährlichen Geschäftsverteilungsplan betrifft oder auch Informationszugang zu den Geschäftsverteilungsplänen vergangener Jahre gewährt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn es zu einer Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt. Sie hat sie vielmehr nur, wenn der im Rechtsstreit aufgetretene rechtliche Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortbildung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist in der Regel zu bejahen, wenn zu der Rechtsfrage divergierende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe oder anderer oberster Bundesgerichte vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antwort auf die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ergibt sich zudem ohne Weiteres aus dem Gesetz.

9Nach § 21e Abs. 9 GVG ist der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen. Diese Vorschrift findet gemäß § 21g Abs. 7 GVG auf die spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne entsprechende Anwendung. Dieses Einsichtsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als "Jedermannsrecht" zu verstehen. Es verlangt nicht, dass die Einsichtnahme an die Darlegung eines besonderen Interesses geknüpft wäre ( IV AR (VZ) 2/18 - NJW 2019, 3307 Rn. 15 ff.). Allerdings wird übereinstimmend und zutreffend angenommen, dass der "Geschäftsverteilungsplan" im Sinne der §§ 21e und 21g GVG nur der für das laufende Geschäftsjahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan inklusive der in dem laufenden Geschäftsjahr beschlossenen Änderungen ist, worauf das Oberverwaltungsgericht unter Angabe entsprechender Fundstellen hinweist. Dies ergibt sich auch ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmungen und aus dem für diese Geschäftsverteilungspläne nach § 21e Abs. 1 Satz 2, § 21g Abs. 2 GVG geltenden Jährlichkeitsprinzip, wonach für jedes Geschäftsjahr ein eigenständiger Geschäftsverteilungsplan aufzustellen ist.

10b) Dass die obergerichtliche Rechtsprechung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Geschäftsverteilungspläne früherer Geschäftsjahre einen Anspruch auf Einsichtnahme aufgrund berechtigten Interesses entwickelt hat, führt nicht auf eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts. Diese Rechtsfortbildung ist die Konsequenz der allseitigen Verneinung eines "Jedermannsrechts" beim Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen vorausgegangener Geschäftsjahre in Rechtsprechung und Literatur (vgl. dazu Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 21e GVG Rn. 35).

11c) Soweit das Oberverwaltungsgericht den Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW als nicht eröffnet angesehen hat, zeigt der Kläger mit seinen Einwänden keine grundsätzliche Frage des Bundesrechts auf, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Anders als etwa im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach § 29 Abs. 3 EGGVG, § 72 Abs. 1 FamFG (vgl. IV AR (VZ) 2/18 - NJW 2019, 3307 Rn. 22 m. w. N.) ist im Revisionsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung die Verletzung von Landesrecht nicht überprüfbar. Die bloße Richtigkeit der Auslegung einer landesrechtlichen Vorschrift durch die Vorinstanz, die der Kläger angreift, kann nicht Gegenstand einer Revision sein, weshalb der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit der Erfolg zu versagen wäre.

12d) Dies gilt auch, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dem auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gestützten Antragsbegehren des Klägers stehe zusätzlich der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Selbst wenn man das Vorbringen des Klägers in seinem Prozesskostenhilfeantrag als Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht verstehen wollte, hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Denn diese Rüge vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Dies ist hier nicht der Fall.

13In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes geklärt, dass einem Antrag auf Informationszugang grundsätzlich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann. Rechtsmissbräuchlich handelt, wem es nicht um die Information geht, sondern etwa allein darum, der in Anspruch genommenen Behörde Schaden zuzufügen (vgl. § 226 BGB). Solange der Anspruchsteller an der begehrten Information interessiert ist, ist sein Antrag nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er damit zugleich sachfremde Zwecke verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der sachfremde Zweck überwiegen sollte; auf eine Abwägung kommt es nicht an ( 10 C 12.19 - BVerwGE 170, 338 Rn. 12 f.). Ein missbräuchliches Informationsbegehren kann danach nicht erst bei einer den Bestand des Staates gefährdenden Funktionsbeeinträchtigung seiner Einrichtungen angenommen werden. Dies erfordert auch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG nicht, weil § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zwar eröffnet (so - BVerfGE 145, 365 Rn. 21), die Allgemeinzugänglichkeit nach dem Informationsfreiheitsgesetz aber grundsätzlich zurückgenommen werden kann ( 10 C 24.19 - Buchholz 404 IFG Nr. 44 Rn. 13).

14e) Schließlich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die primäre Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für ein Einsichtsrecht nach § 21e Abs. 9, § 21g Abs. 7 GVG gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG der Überprüfung auch dieser Anspruchsgrundlage im Verwaltungsrechtsweg nicht entgegensteht. Das Gericht des zulässigen Rechtsweges nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Dem entscheidenden Gericht ist regelmäßig eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz eröffnet, soweit der zu ihm beschrittene Rechtsweg auch nur für einen Klagegrund zulässig ist ( 1 WDS-VR 1.04 - Buchholz 250 § 47 BPersVG Nr. 12 S. 2; IV AR (VZ) 2/18 - NJW 2019, 3307 Rn. 22). So liegt es hier, weil der Kläger sein Rechtsschutzbegehren zumindest auch auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen stützt.

152. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts hat der Kläger nicht in zureichender Weise bezeichnet. Der Bundesgerichtshof gehört bereits nicht zu den genannten Gerichten.

163. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch nicht das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.

17a) Die Rüge, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 138 Nr. 1 VwGO), würde im Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben.

18aa) Nach § 30 Abs. 1 VwGO bestimmt das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann gemäß § 30 Abs. 2 VwGO eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen. Ob das Oberverwaltungsgericht zu Recht von einer unvorhergesehenen Verhinderung der ehrenamtlichen Richterin W. ausgegangen ist, wie es im Berufungsurteil nachvollziehbar darlegt, und deshalb ersatzweise der ehrenamtliche Richter Wa. von der Hilfsliste herangezogen werden durfte, nachdem die ehrenamtliche Richterin T. (ebenfalls von der Hilfsliste) am Morgen der mündlichen Verhandlung wegen eines positiven Corona-Schnelltests abgesagt hatte, kann letztlich dahinstehen. Denn Fehler bei der Heranziehung ehrenamtlicher Richter zur Sitzung fallen nur dann unter § 138 Nr. 1 VwGO, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des gerügten Mangels bestimmend gewesen sind (vgl. 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <46 f.> m. w. N.). Hierfür legt der Kläger nichts dar.

19bb) Auch im Hinblick auf die mitwirkenden Berufsrichter bedarf es zur Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, den § 138 Nr. 1 VwGO umsetzt, der Willkür und manipulativer Einflussnahmen (vgl. 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <46 f.>). Die Mitwirkung der Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. S. und der Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. K. und Dr. M. am Urteil der Vorinstanz ergab sich nach der Selbstablehnung des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts B. wegen Besorgnis der Befangenheit unmittelbar aus dem spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan des 15. Senats vom , dem insgesamt diese vier Richter angehörten. Dass hierdurch die Mitwirkung an einer mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts am hätte beeinflusst werden können, ist nicht ersichtlich. Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts teilt in einem Schreiben an den Kläger vom mit, dass wegen der Ernennung von Herrn Dr. M. zum Richter am Oberverwaltungsgericht eine unterjährige Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans erforderlich geworden war (§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG). Der Verdacht des Klägers, dass der Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. M. vom beklagten Land in den Senat gebracht worden sei, verkennt die Aufgaben und Befugnisse des Gerichtspräsidiums, wie sie in § 21e GVG bestimmt sind. Dass Herr Dr. M. durch den spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan zum Berichterstatter bestimmt wurde, bedurfte keiner Begründung. Eine etwaige Vorbefassung mit Verfahren des Klägers wegen gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne während der Zeit seiner Abordnung zum Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verneint.

20cc) Soweit der Kläger die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts rügt, vermag dies eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung nach § 138 Nr. 1 VwGO des hier erkennenden Berufungsgerichts nicht zu begründen. Abgesehen davon fällt das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich nicht unter § 138 Nr. 1 VwGO, es sei denn, dass das Gericht willkürlich seine Unzuständigkeit ignoriert. Hierfür nennt der Kläger, der das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen selbst angerufen hat, keine Anhaltspunkte.

21b) Die Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO), weil von ihm angesprochene Themen weder im Protokoll der mündlichen Verhandlung noch in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auftauchten, bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten der von dem Kläger beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht zwar, entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, nicht aber, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Das Gericht muss nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es sind daher im Einzelfall besondere Umstände deutlich zu machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist ( - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Seine Rüge beschränkt sich insoweit darauf, seine bereits vorinstanzlich vorgetragenen Einwände zu wiederholen und pauschal zu behaupten, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt.

22c) Die weitere Rüge, dass der Tenor des Berufungsurteils nicht von den beiden ehrenamtlichen Richtern unterzeichnet worden ist, begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Die von dem Kläger vermisste Unterschriftsleistung der ehrenamtlichen Richter erklärt das Gesetz ausdrücklich für entbehrlich (§ 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:200323B10PKH2.22.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-41434