Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache – „Verfahren zur Steuerung eines Zentrifugaldüngerstreuers“ – mangelnde Patentfähigkeit – Stand der Technik
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 556 738 (Streitpatent), das am 8. August 2012 angemeldet worden ist und die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 10 2011 052 632 vom 12. August 2011 in Anspruch nimmt. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 16. November 2016 veröffentlicht worden. Das in deutscher Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.
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