Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache – „Geteilte Windturbinenschaufel und Verfahren zur Herstellung einer Windturbinenschaufel – mangelnde Patentfähigkeit – Stand der Technik
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 647 494 (Streitpatent), das am 25. März 2013 angemeldet worden ist und die Priorität der ES 201200351 vom 3. April 2012 in Anspruch nimmt. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 3. Februar 2016 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.
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