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WPK | Eintragung von WP/vBP-Praxen in das GbR-Gesellschaftsregister
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird zum ein Gesellschaftsregister für rechtsfähige GbR geschaffen (§ 705 Abs. 2 BGB n. F.). Der Eintragung unterliegen am Rechtsverkehr teilnehmende GbR, nicht jedoch reine Innengesellschaften. Die Eintragung soll Voraussetzung für den Abschluss von Rechtsgeschäften sein, die selbst der Eintragung in ein (anderes) Register bedürfen; insoweit besteht ein faktischer Eintragungszwang. Nach der Eintragung führt die GbR die Rechtsformbezeichnung eGbR (§ 707a Abs. 2 BGB n. F.). Für GbR, die bereits in einer Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG), in einem Aktienbuch (§ 67 Abs. 1 Satz 3 AktG) oder in einem Grundbuch eingetragen sind, besteht Bestandsschutz, so dass keine Eintragung erforderlich ist, solange bei der Gesellschaft keine Änderungen eintreten. Die GbR...