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Verbuchung von unentgeltlichen Lieferungen
Unentgeltliche Lieferungen unterliegen im Regelfall als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern es sind Ausnahmen zu beachten. Insbesondere ist auf der Vorstufe zu prüfen, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die einzelnen Tatbestände der unentgeltlichen Lieferung und zeigt anhand von Buchungsbeispielen die zutreffende Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf.
I. Grundsätze unentgeltlicher Lieferungen
Die Besteuerung einer unentgeltlichen Lieferung – auch unentgeltliche Wertabgabe genannt – aus dem Unternehmen ist in § 3 Abs. 1b UStG geregelt: Die unentgeltliche Lieferung dabei einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Zu unterscheiden sind:
Die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von ...