Energiesteuerentlastung für Erdgasverbrennung zur Erzeugung von
inertem Prozessgas
Leitsatz
Für das zur Herstellung von Kohlestaub durch Mahlen und Trocknen von Rohkohle verbrannte Erdgas ist die Energiesteuerentlastung
nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG zu gewähren, da dessen Verbrennung nicht nur der Trocknung des Kohlestaubs dient,
sondern hierdurch zugleich das für den Betrieb der Anlage ohne Explosionsgefahr erforderliche inerte Prozessgas erzeugt wird
(Urteil im II. Rechtszug; vorgehend: , BFH/NV 2023, 218).
Für die Verwendung des Erdgases zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff (doppelter Verwendungszweck) kommt es nicht
auf die Rangfolge der Verwendungszwecke oder deren zeitliche Reihenfolge im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses
an.
Fundstelle(n): IAAAJ-41264
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 08.03.2023 - 4 K 2686/17 VE
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