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FG Münster Urteil v. - 13 K 425/22 E

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a

Einkünfteermittlung

Keine ermäßigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Leitsatz

1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei Finanzhilfen aufgrund von betrieblichen Einschränkungen und Schließungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (sog. Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und „November- / Dezemberhilfe”) um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG handelt. Bei diesen Finanzhilfen scheidet jedenfalls eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 EStG für außerordentliche Einkünfte aus, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt.

2. Eine Zusammenballung der Einkünfte iSv § 34 Abs. 1, 2 EStG fehlt, wenn Zuschüsse lediglich für Einschränkungen und Schließungen von Restaurants und anderen gastronomischen Einrichtungen in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wurden. Eine überhöhte Bemessung von Zuschüssen für einen Veranlagungszeitraum hat nicht zur Folge, dass eine Zusammenballung vorliegt.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2023 S. 529
GStB 2023 S. 239 Nr. 7
GStB 2023 S. 239 Nr. 7
OAAAJ-41262

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FG Münster, Urteil v. 26.04.2023 - 13 K 425/22 E

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