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BFH Urteil v. - VII R 97/89 BStBl 1990 II S. 416

Gesetze: AO 1977 § 295ZPO §§ 811 Nr. 1, 811a

Fernsehgerät grundsätzlich unpfändbar, auch wenn der Vollstreckungsschuldner zusätzlich noch über ein Rundfunkgerät verfügt

Leitsatz

Ein Fernsehgerät ist grundsätzlich nicht pfändbar. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner zusätzlich noch über ein Rundfunkgerät verfügt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 416
BFH/NV 1990 S. 34 Nr. 5
DAAAA-93212

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BFH, Urteil v. 30.01.1990 - VII R 97/89

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