Gesetze: GG Art. 25, 59 Abs. 2 Satz 1, 80, 100 Abs. 2, 123 Abs. 3DBA Italien 1925 Art. 7 Abs. 2, 16Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom (BGBl II 1985, 927, und BGBl II 1987, 757) Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom (BGBl II 1985, 927, und BGBl II 1987Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom (BGBl II 1985, 927, und BGBl II 1987, 757) 757) Art. 4, 31 Abs. 1, 31 Abs. 3 Buchst. a
- Arbeitslohn, der von einer Bank bezahlt wird, die nach italienischem Recht zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehört, ist in der Bundesrepublik Deutschland steuerfrei - Eine im Verständigungswege zwischen den zuständigen Behörden getroffene anderslautende Vereinbarung zur Auslegung des deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens ist unwirksam
- Zu Bedeutung und rechtlicher Wirkung des Verständigungsverfahrens
Leitsatz
1. Nach Art. 7 Abs. 2 DBA-Italien 1925 ist der Arbeitslohn in der Bundesrepublik steuerfrei, der von einer Bank bezahlt wird, die nach italienischem Recht zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehört.
2. Art. 16 DBA-Italien 1925 enthält keine Ermächtigung i.S. des Art. 80 GG zum Erlaß einer das DBA ändernden Rechtsverordnung.
3. Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und italienischen Steuerbehörden ist auch dann nicht maßgebend, wenn die Regelung in Art. 31 Abs. 3 Buchst. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom , wonach jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrages oder die Anwendung seiner Bestimmungen zu berücksichtigen ist, zu dem allgemein anerkannten ungeschriebenen Völkergewohnheitsrecht rechnet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 4 BFH/NV 1989 S. 31 Nr. 8 IAAAA-93206
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