Verfahrensrecht | Streitwert bei Anfechtung eines Gewerbesteuerzerlegungsbescheides (FG)
Das FG Berlin-Brandenburg hat den Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen zwei Gewerbesteuerzerlegungsbescheide festgesetzt. Hierbei setzte es einen Streitwert von Null an (; nicht anfechtbar).
Sachverhalt: Die Klägerin hatte im Wege der Anfechtungsklage die Gewerbesteuermessbescheide für 2009 und 2010, die Gewerbesteuerzerlegungsbescheide für 2009 und 2010 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den und den angefochten. Streitig war in beiden Jahren allein die Höhe des Gewerbeertrags. Nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache waren sich die Beteiligten uneinig über die Höhe des Streitwerts für den Verfahrensgegenstand Zerlegung.
Hierzu führten die Richter des FG Berlin-Brandenburg weiter aus:
Für die Zerlegung ist ein Streitwert von Null anzusetzen, weil die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht über die gewerbesteuerliche Auswirkung der begehrten Minderung des Gewerbeertrags hinausgeht.
Diese ist im Streitwert für den Verfahrensgegenstand Messbetrag zu erfassen und nicht im Wege der Streitwertverdoppelung ein zweites Mal im Streitwert für den Verfahrensgegenstand Zerlegung.
Die BFH-Rechtsprechung ist in vergleichbaren Konstellationen uneinheitlich. Das FG Berlin-Brandanburg ist der Auffassung des I. Senats des BFH gefolgt (, BStBl. II 2022, 93). Dagegen hatte der IV. Senat des BFH in einer älteren Entscheidung (, BFH/NV 2003, 338) eine Streitwertverdoppelung angenommen, während der VII. Senat des BFH in einer noch älteren Entscheidung (, BFH/NV 1986, 424) für den Zerlegungsbescheid den Auffangstreitwert angesetzt hatte.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
NAAAJ-41112