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Kostenbeteiligung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
BFH entscheidet erstmals zur Auslegung des Begriffs der finanziellen Beteiligung
[i]Schmidt, Doppelte Haushaltsführung, Grundlagen, NWB IAAAE-70154 Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung setzt ausnahmslos voraus, dass der Steuerpflichtige sich an den Kosten der Lebensführung im Haupthaushalt finanziell beteiligt. Zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals hat sich nun erstmals überhaupt der BFH geäußert. Erfreulicherweise legt er das Gesetz deutlich großzügiger aus als die Finanzverwaltung.
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I. Hintergrund
[i]Langenkämper, Werbungskosten Arbeitnehmer, infoCenter, NWB OAAAB-17605 Wird aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort ein zweiter Hausstand unterhalten, gehören die hierauf entfallenden Aufwendungen ausnahmsweise zu den Werbungskosten, obwohl es sich originär um Kosten der Lebensführung handelt. Ein (Haupt-)Hausstand außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte setzt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
[i]Hillmoth, NWB 1/2021 S. 54Mit der Aufnahme des gesetzlichen Merkmals der finanziellen Beteiligung im Zuge der Reisekostenreform beabsichtigte der Gesetzgeber ersichtlich, erhöhte Anforderungen für die doppelte Haushaltsführung bei ledigen Arbeitnehmern, die im Haushalt ihrer Eltern leben, zu errichten. Für den gemeinsamen Haushalt von Ehegatten...BStBl 2020 I S. 1228