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BFH 25.07.1991 III B 10/91
Finanzgerichtsordnung; | Erledigung der Hauptsache einer unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde - Kostentragungspflicht (§ 138 FGO)
Der ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Auch das Verfahren über eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde kann durch übereinstimmende beiderseitige Erledigungserklärungen wirksam für erledigt erklärt werden, wenn es nur um die Erledigung des Beschwerdeverfahrens geht. (2) Die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens sind dann in entsprechender Anwendung des § 138 Abs.1 FGO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da das unzulässige Rechtsmittel keinen Erfolg hätte haben können.