Online-Nachricht - Donnerstag, 01.06.2023

Einkommensteuer | Anrechnung ausländischer Steuer nach § 34c EStG (BFH)

Höchstbetrag für die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die inländische Steuer nach § 34c EStG ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer; dabei gilt eine zeitliche und sachliche Begrenzung, so dass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen und in die inländische Veranlagung als "ausländische Einkünfte" i. S. des § 34d EStG einbezogenen Einkünfte entfällt ("Verhältnisrechnung") (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr 2010 an drei US-Gesellschaften in der Rechtsform der Inc. bzw. LLC beteiligt und bezog Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an diesen Gesellschaften.

Die Beteiligten streiten darüber, mit welchem Betrag eine ausländische Einkommensteuer im Rahmen der inländischen Einkommensteuer-Veranlagung anrechenbar ist, wenn aus dem ausländischen Staat positive einer sog. Schedulenbesteuerung (hier: "Capital Gains Tax") unterliegende Einkünfte bezogen werden, die zum Teil in die inländische Bemessungsgrundlage eingehen (Veräußerung einer Kapitalgesellschafts-Beteiligung) und zum Teil dem inländischen Progressionsvorbehalt unterliegen (Veräußerung von Personengesellschafts-Beteiligungen), diese aber bei der ausländischen Veranlagung im Rahmen der Ermittlung eines "Taxable Income" (Ermittlung eines Gesamteinkommens u.a. unter Verrechnung von Verlustvorträgen aus den ausländischen Personengesellschafts-Beteiligungen) als Bemessungsgrundlage für einen einheitlichen Steuertarif einbezogen werden.

Die Klage wurde abgewiesen (; siehe hierzu auch Lieber in IWB 11/2020 S. 411).

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anrechnung der US-amerikanischen Einkommensteuer auf die nationale Einkommensteuer (§ 34c Abs. 1 i. V. mit Abs. 6 EStG) sind dem Grunde nach erfüllt. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und ist (mit Blick auf die ausführliche Darlegung der in vergleichbaren Situationen einschlägigen Rechtsgrundlagen z. B. im ) nicht näher zu erläutern.

  • Das FG hat im angefochtenen Urteil die Höhe der anrechenbaren US-amerikanischen Einkommensteuer rechtsfehlerfrei berechnet.

  • Die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Berechnung der Höhe der anrechenbaren ausländischen Steuer (§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG) sind nicht im Streit. Ausgangspunkt (und zugleich Höchstbetrag für die Anrechenbarkeit) ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer (z. B. ). Alsdann erfolgt eine zeitliche und sachliche Begrenzung, so dass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt.

  • Wird die ausländische Steuer als Quellensteuer nur von den Bruttoeinnahmen erhoben, die ihrerseits in die Ermittlung der ausländischen Einkünfte i. S. des § 34d EStG eingehen, "entfällt" diese Quellensteuer auf die ausländischen Einkünfte. Fließen in die ausländische Bemessungsgrundlage der ausländischen Steuer allerdings auch solche Einkünfte ein, die aus der Sicht des Ansässigkeitsstaats nicht ausländische i. S. des § 34d EStG sind, ist die ausländische Steuer entsprechend den Ansätzen in der ausländischen Bemessungsgrundlage aufzuteilen in die, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt, und in die, die auf die nichtausländischen Einkünfte entfällt.

  • Eine Verhältnisrechnung (im Streitfall nach Maßgabe der steuerauslösenden/positiven Einkünfte) ist auch dann vorzunehmen, wenn im Ausland zwar eine Schedulenbesteuerung für bestimmte Einkünfte vorgesehen ist (hier: US-amerikanische "Capital Gain Tax"), aber in der konkreten Veranlagung der Steuersatz der Schedule als Ergebnis einer "Günstigerrechnung" letztlich einheitlich auf das (auch andere Einkünfte und Abzugsposten enthaltene) Gesamteinkommen ("Taxable Income") angewendet wird.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
AAAAJ-41083