Unzulässiger Antrag auf Berichtigung des Tatbestands
Leitsatz
1. NV: Im Verfahren zur Berichtigung eines Tatbestands scheiden verhinderte Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet.
2. NV: An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen.
3. NV: Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der beabsichtigten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG herleiten.
Gründe
1 1. Der Senat entscheidet über den Antrag durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern.
2 a) Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wirken bei der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag (nur) die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Da das Urteil, dessen Tatbestand berichtigt werden soll, in der Besetzung von fünf Richtern ergangen ist, gilt dasselbe grundsätzlich auch für die hier zu treffende Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag unzulässig ist (vgl. , BFH/NV 2022, 124, Rz 2).
3 b) Die am (BFH/NV 2022, 131) beteiligten Richter am Bundesfinanzhof A und B gehören dem Senat nicht mehr an. Sie scheiden daher als verhinderte Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet (vgl. BFH-Beschlüsse vom - VII B 70/89, BFHE 157, 494, BStBl II 1989, 899, unter 2., und vom - IV R 63/99, BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809, unter 2.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 108 Rz 16; Brandis in Tipke/Kruse, § 108 FGO Rz 7).
4 2. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung des ist unzulässig.
5 a) Gemäß § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Überdies kann gemäß § 108 Abs. 1 FGO die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils beantragt werden, wenn dieser andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (vgl. BFH-Beschlüsse vom - VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189; vom - VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, Rz 8, und vom - VI S 8/12, BFH/NV 2013, 400, Rz 7).
6 b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil gegen das Urteil des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der beabsichtigten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht herleiten, weil in diesem Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom - X S 25/09, BFH/NV 2010, 1293, Rz 16; in BFH/NV 2013, 400, Rz 7, und in BFH/NV 2022, 124, Rz 9; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 108 Rz 10).
7 Ein Rechtsschutzinteresse folgt auch nicht daraus, dass der Senat im Urteil die in der mündlichen Verhandlung laut Sitzungsprotokoll gestellten Anträge zusammengefasst wiedergegeben hat. Insoweit legt die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin nicht dar, inwieweit die zusammengefasste Wiedergabe ihrer Anträge das von ihr beantragte Rechtsschutzziel nicht enthalten soll und ob und in welchem Umfang das von ihr im Ausgangsverfahren erstrebte Rechtsschutzziel deshalb verfehlt wird.
8 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.030523.IXS17.21.1
Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 213 Nr. 7
IAAAJ-41063