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BFH 30.11.2022 I B 4/22, StuB 11/2023 S. 480

Keine Divergenz zu EuGH-Urteil (Nachfolgeentscheidung zum )

Hat das FG eine vom EuGH vorgegebene Prüfung vorgenommen und sich dabei streng an die Vorgaben des EuGH gehalten, so scheidet die Annahme einer Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 FGO aus (Bezug: § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Variante 2 FGO; Art. 63 und Art. 65 AEUV).

Praxishinweise

(1) In den Jahren 2007 bis 2010 (Streitjahre) hielt die Klägerin indirekt über die Beteiligung an sog. Pool lnvestment Portfolios (Pools) Streubesitzbeteiligungen an deutschen Aktiengesellschaften. Auf die in diesem Zeitraum bezogenen Dividenden wurde (nach Erstattung der Differenz zum Steuersatz von 15 % gem. dem mit Kanada bestehenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten. Die Klägerin beantragte bei dem ursprünglich zuständigen FA den Erlass eines Freistellun...

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