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BGH Beschluss v. - XIII ZB 79/20

Instanzenzug: Az: XIII ZB 79/20 Beschlussvorgehend LG Ingolstadt Az: 33 T 1532/20vorgehend AG Ingolstadt Az: 2 XIV 145/20

Gründe

1I. Der Betroffene befand sich vom bis zum in Abschiebehaft. Er wandte sich mit der Beschwerde gegen einen mit dem die Haft bis zum verlängert worden war. Das Landgericht Ingolstadt wies die Beschwerde zurück. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, für die er Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragte.

2Der Senat hat mit Beschluss vom den Beschluss des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Ablehnung des Verfahrenskostenhilfeantrags im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag vom 27. März bis zum zurückgewiesen worden ist. Er hat festgestellt, dass der Vollzug der angeordneten Haft den Betroffenen in diesem Zeitraum in seinen Rechten verletzt hat. Ferner hat er ausgesprochen, dass der Landkreis M.      dem Betroffenen 1/3 seiner im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten hat.

3II. Die Gegenvorstellung vom hat keinen Erfolg.

41. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen bittet mit dem als Gegenvorstellung bezeichneten Rechtsbehelf um erneute Prüfung des Verfahrenskostenhilfeantrags. Der Senat hat in den Beschlussgründen ausgeführt, der Verfahrenskostenhilfeantrag habe sich - soweit die Rechtsbeschwerde Erfolg hat - erledigt. Diese Annahme ist nach Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen möglicherweise nicht veranlasst. Es sei zwischen dem Kostenerstattungsanspruch und dem Verfahrenskostenhilfeanspruch zu unterscheiden. Die Ausländerbehörden rechneten gegen Kostenerstattungsansprüche regelmäßig mit noch offenen Kosten der Abschiebung oder sonstigen Ansprüchen auf. Das führe im Ergebnis dazu, dass der Rechtsanwalt mit seiner Vergütung ausfalle.

52. Der Senat hält daran fest, dass sich der Verfahrenskostenhilfeantrag, soweit er nicht abgelehnt wurde, durch die Kostenentscheidung zugunsten des Betroffenen erledigt hat.

6a) Wird der Rechtsbeschwerde teilweise entsprochen und werden insoweit die Kosten der Körperschaft auferlegt, deren Behörde die Haft beantragt hat (§ 430 FamFG), steht dem Betroffenen gegen den Landkreis ein Anspruch auf Erstattung seiner durch die berechtigte Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen zu. Der Verfahrenskostenhilfeantrag erledigt sich dadurch (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XIII ZB 28/19, juris Rn. 13; vom - XIII ZB 74/20, juris Rn. 19; vom - XIII ZB 13/21, juris Rn. 11). Der Betroffene ist nicht mehr auf die Unterstützung der Staatskasse angewiesen. So liegt es auch hier.

7b) Entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten steht der Erledigung nicht entgegen, dass dem Kostenerstattungsanspruch des Betroffenen aufrechenbare Gegenforderungen des Landkreises (z.B. die Kosten der Abschiebung oder offene Geldstrafen) gegenüberstehen könnten. Es wurde schon nicht konkret dargelegt, dass tatsächlich Gegenforderungen des Landkreises bestehen und der Kostenerstattungsanspruch dem Betroffenen daher für die Befriedigung des Anwaltsvergütungsanspruchs nicht zur Verfügung steht. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, steht dies der Annahme der Erledigung des Verfahrenskostenhilfeantrags nicht entgegen. Es steht dem Betroffenen frei, die Rechtsbeschwerde oder die Begründung der Rechtsbeschwerde von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig zu machen. In diesem Fall ist über den Verfahrenskostenhilfeantrag vorab zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 9 f. mwN; vom - XII ZB 251/17, juris Rn. 9).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:040423BXIIIZB79.20.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-40937