Instanzenzug: Az: I ZB 19/23 Beschlussvorgehend Az: 5 T 92/22vorgehend Az: 86 AR 60/22nachgehend Az: I ZB 19/23 Beschluss
Gründe
11. Der Senat legt die Eingabe des Schuldners vom als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO gegen den Senatsbeschluss vom aus, weil der Schuldner unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 1 mwN).
22. Soweit die Eingabe außerdem als Gegenvorstellung gegen den vorbenannten Senatsbeschluss auszulegen sein sollte, ergäbe sich hieraus kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage.
33. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.
44. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:040523BIZB19.23.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-40933