BGH Beschluss v. - 6 StR 14/23

Instanzenzug: LG Magdeburg Az: 22 KLs 2/18

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und einen Härteausgleich gewährt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Senat kann aufgrund fehlender Feststellungen zum Vollstreckungsstand des Urteils des Amtsgerichts Gardelegen vom nicht überprüfen, ob eine Einbeziehung der hierdurch ausgeurteilten Geldstrafe und die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB mit der für die hiesige Tat verhängten Strafe zu Recht unterblieben ist (vgl. ). In Ansehung der persönlichen Verhältnisse kann eine Benachteiligung des Angeklagten durch eine möglicherweise fehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung nicht gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160523B6STR14.23.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-40927