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OLG Frankfurt/M. Urteil v. - 4 U 40/22

Gesetze: InsO § 129, InsO § 131

Gläubigerbenachteiligung durch als Bürgin in Anspruch genommene Bank

Leitsatz

Veranlasst eine als Bürgin für eine Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommenen Bank zunächst einen ihr gegenüber haftenden Drittsicherungsgeber, zur Vermeidung der Verwertung seiner Sicherheit den Forderungsbetrag auf ein bei ihr geführtes Konto der Insolvenzschuldnerin zu überweisen, werden die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin benachteiligt, wenn die Bank anschließend zur Erfüllung der Bürgschaftsforderung die Überweisung dieses Betrages an den Gläubiger veranlasst.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:OLGHE:2023:0222.4U40.22.00

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 11 Nr. 16
NJW 2023 S. 9 Nr. 18
NJW-RR 2023 S. 1347 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2023 S. 1550
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2023 S. 1550
WM 2023 S. 1647 Nr. 35
ZIP 2023 S. 1134 Nr. 21
CAAAJ-40897

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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OLG Frankfurt/M., Urteil v. 22.02.2023 - 4 U 40/22

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