Schätzung bei fehlenden Gewinnermittlungen bzw. fehlenden Einzelaufzeichnungen
Leitsatz
1. Das FA ist dem Grunde nach berechtigt, Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen,
die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, insbesondere erforderliche Aufzeichnungen zu Einnahmen
und Ausgaben nicht führt.
2) Im Rahmen der Schätzung muss der Stpfl. es hinnehmen, dass die im Wesen der Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz
gegen ihn ausschlägt und das FA bzw. das FG im Rahmen des Schätzungsspielraums bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen
an der oberen, bei steuermindernden Besteuerungsgrundlagen an der unteren Grenze bleibt.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2023 S. 1316 Nr. 23 DStRE 2024 S. 634 Nr. 10 KAAAJ-40877
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 20.04.2023 - 9 V 168/23 E
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