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FG Köln Urteil v. - 14 K 1583/18

Gesetze: FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; ZPO § 227 Abs. 2; AO § 8; AO § 9; EStG § 1 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b; FGO § 91 Abs. 2

Verfahren

Glaubhaftmachung eines Terminsverlegungsgrundes durch den Bevollmächtigten; Darlegung eines inländischen Wohnsitzes

Leitsatz

1. Sind beide Rechtsanwälte einer Sozietät bevollmächtigt, sind Terminsaufhebungsgründe auf Verlangen des Vorsitzenden für beide Bevollmächtigten – unabhängig von der internen Arbeitsverteilung – glaubhaft zu machen.

2. Ein Hinderungsgrund, der eine Terminsaufhebung rechtfertigen kann, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wenn mit einem ärztlichen Attest lediglich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird und dem Gericht eine eigene Feststellung dazu nicht möglich ist, ob der Bevollmächtigte infolge einer Erkrankung (hier: grippaler Infekt bzw. Corona-Infektion) tatsächlich nicht in der Lage ist, den Termin wahrzunehmen.

3. Die pauschale Behauptung der „Einmietung” in einem Haus bzw. eines Aufenthaltes von mehr als sechs Monaten Dauer, ohne dass hierzu konkrete Einzelheiten (insbesondere Urkunden wie Flugtickets, Tank- und Bankbelege) vorgetragen bzw. vorgelegt werden, genügt nicht zum Nachweis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.

Fundstelle(n):
MAAAJ-40872

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Köln, Urteil v. 26.10.2020 - 14 K 1583/18

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