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FG Münster Urteil v. - 10 K 824/22 Kfz

Gesetze: KraftStG § 5 Abs. 4 S. 2; KraftStG § 7 Nr. 1; FZV § 14 Abs. 1; BGB § 121 Abs. 1 S. 1; FGO § 155; ZPO § 294; KraftStG § 5 Abs. 1 S. 1

Kraftfahrzeugsteuer

Ende der Steuerpflicht bei Nichtbenutzung

Leitsatz

1. Ein Fahrzeug ist nach den für die Kraftfahrzeugsteuer maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften erst dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen, wenn sowohl die Kennzeichen entstempelt wurden als auch die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde.

2. Wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr benutzt worden ist und er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat, dann ist der frühere Zeitpunkt zu Grunde zu legen.

3. Das Tatbestandsmerkmal „nicht schuldhaft verzögert” in § 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG ähnelt dem Begriff „unverzüglich” in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB.

4. Unverzüglich erfolgt nach der Rechtsprechung eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist vorgenommen wird.

5. Die Anforderungen an das Verhalten bei der Prüfung des Merkmals „nicht schuldhaft verzögert” i.S. des § 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG sind im Gesetz nicht definiert. Um die Kraftfahrzeugsteuerpflicht zu beenden, muss das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt werden. Den Fahrzeughalter trifft kein Verschulden an der verzögerten Abmeldung des Fahrzeugs, wenn dieses nach einem Unfall in Italien von der dortigen Polizei beschlagnahmt wurde.

Fundstelle(n):
GStB 2023 S. 279 Nr. 8
GStB 2023 S. 279 Nr. 8
SAAAJ-40870

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FG Münster, Urteil v. 14.04.2023 - 10 K 824/22 Kfz

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