BGH Beschluss v. - XI ZR 547/17

Instanzenzug: Az: I-5 U 142/15vorgehend Az: 14 O 119/15nachgehend Az: XI ZR 547/17 Beschlussnachgehend Az: 1 BvR 1111/18 Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Gründe

11. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

2Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 5/03, juris Rn. 2, vom - XI ZR 21/16, juris Rn. 2 und vom - XI ZR 48/16, juris Rn. 2). Hat die Partei - wie hier der Kläger - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (, NJW 2014, 3247 Rn. 2). Dazu lässt sich dem Vortrag des Klägers nichts entnehmen.

32. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

4a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, nicht jedoch ordnungsgemäß begründet worden. Innerhalb der bis zum auf Antrag des Klägers verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. Die Schreiben des Klägers erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an eine solche Beschwerdebegründung nicht, da diese nach § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann.

5b) Auch ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in die nunmehr versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspräche keinen Erfolg. Dazu hätte innerhalb der zu wahrenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 285/11, juris Rn. 5, vom - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4, vom - XII ZB 394/13, juris Rn. 16, vom - II ZA 29/14, juris Rn. 2, vom - VI ZA 13/15, juris Rn. 2 und vom - XI ZR 479/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).

6Dem genügt der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht. Es fehlen die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Nachweise dazu.

73. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da die verlängerte Frist zu deren Begründung verstrichen ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:090118BXIZR547.17.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-40866