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Umsatzsteuer | Umsatzsteuer auf Bestechungsgelder
Bestechungsgelder unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sich der „geschmierte“ Arbeitnehmer wiederholt bestechen lässt und damit nachhaltig tätig ist. Wird der Arbeitnehmer wegen Bestechlichkeit gem. § 299 Abs. 1 StGB verurteilt und werden die Bestechungsgelder nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB eingezogen, führt die Einziehung nicht zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG; denn das Entgelt wird durch die nachträgliche Einziehung nicht gemindert.
Der Kläger war Ingenieur in einem Immobilienunternehmen und nahm im Zeitraum 2011 bis 2015 Bestechungsgelder für die Vergabe von Aufträgen i. H. von insgesamt ca. 340.000 € an; auf das Streitjahr 2015 entfiel ein Anteil von 6.997 € brutto. Aufgrund einer bereits angeordneten Einziehung zahlte der Kläger im Jahr 2015 12.000 € an die Landesjustizkasse und sah hi...