Online-Nachricht - Donnerstag, 25.05.2023

Umwandlungsteuerrecht | Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen beim Ausscheiden eines Gesellschafters (BFH)

Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob negative Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft zur Vermeidung des Überspringens stiller Reserven und zum Zwecke der Buchwertfortführung für die Altgesellschafter gebildet worden waren, wieder aufzulösen sind, wenn der neu eingetretene Gesellschafter gegen Abfindung und unter Auflösung der für ihn spiegelbildlich gebildeten positiven Ergänzungsbilanz wieder aus der Gesellschaft ausscheidet.

Das FG wies die Klage ab (; siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 6.3.2020).

Der BFH hat die Revision als begründet angesehen und das FG-Urteil aufgehoben:

  • Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass die allein gegen den Gewerbesteuermessbescheid erhobene Klage zulässig ist.

  • Ebenso ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Mitunternehmerschaft der aus der Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen entstehende laufende Gewinn den Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG erhöht. Nach § 7 Satz 1 GewStG ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist. Danach umfasst der Gewerbeertrag einer Mitunternehmerschaft die Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft, also auch die Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen (z. B. , Rz. 55, m.w.N.).

  • Das FG hat aber zu Unrecht eine derartige Verpflichtung bejaht; die negativen Ergänzungsbilanzen der Altgesellschafter sind fortzuführen.

  • Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet.

  • Die Sache ist spruchreif, auch wenn die C-KG das entgeltliche Ausscheiden der M-GmbH bilanziell rechtsfehlerhaft in positiven Ergänzungsbilanzen für die Altgesellschafter dargestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass bei zutreffender Bilanzierung der Mehr-Anschaffungskosten der Altgesellschafter in der Gesamthandsbilanz der C-KG der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2011 ein höherer Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit höherer Gewerbeertrag hätte zugrunde gelegt werden müssen.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
VAAAJ-40749