Online-Nachricht - Donnerstag, 25.05.2023

Körperschaftsteuer | BgA bei Beteiligung an gewerblich tätiger Personengesellschaft (BFH)

Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA (hier: BgA Beteiligung) begründet (Bestätigung der Rechtsprechung, z. B. , Rz. 18, m.w.N.). Fungiert die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft und begründet sie ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften, werden durch die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Stadt, wendet sich gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer für einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) hinsichtlich der Beteiligung an der A-KG. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin war im Jahr 2008 (Streitjahr) alleinige Kommanditistin der im Jahr 2000 gegründeten A-KG. Komplementärin der A-KG war eine nicht am Kapital beteiligte AG. Bei der A-KG handelte es sich um eine Holdinggesellschaft, in der die Klägerin aufgrund der Gesellschaftsverträge eine beherrschende Stellung inne hatte. Die A-KG hielt im Streitjahr Beteiligungen an drei kommunalen Gesellschaften, nämlich der B-GmbH (74,9 %), deren Geschäftszweck in der Versorgung der Stadt mit Strom, Wärme und Wasser bestand, der C-GmbH (100 %), die den öffentlichen Nahverkehr betrieb, und der D-GmbH (100 %), die das Freibad und ein Blockheizkraftwerk betrieb. Zwischen der A-KG und den drei Beteiligungsgesellschaften bestand jeweils ein Gewinnabführungsvertrag. Zudem erbrachte die A-KG gegenüber den drei Beteiligungsgesellschaften EDV-Dienstleistungen.

Das für die A-KG zuständige Finanzamt qualifizierte die Beteiligungsgesellschaften als Organgesellschaften der A-KG und erließ entsprechende Feststellungsbescheide, in denen das Einkommen der jeweiligen Organgesellschaften der A-KG als Organträgerin zugerechnet wurde.

Daneben unterhielt die Klägerin in eigener Trägerschaft ein städtisches Hallenbad, das Verluste erwirtschaftete und als BgA behandelt wurde (BgA Hallenbad). Die Klägerin erfasste die Kommanditbeteiligung an der A-KG beim BgA Hallenbad als gewillkürtes Betriebsvermögen und gelangte dadurch im Rahmen der Gewinnermittlung des BgA Hallenbad zu einer Saldierung der Verluste aus dem Betrieb des Hallenbades mit den Erträgen aus der Beteiligung an der A-KG. Das für die Besteuerung der kommunalen BgA zuständige FA akzeptierte diese Sachbehandlung bis einschließlich 2004.

Für das Streitjahr kam das FA nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung an der A-KG als ein neben dem BgA Hallenbad eigenständiger BgA erfasst und besteuert werden müsse.

Die gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr erhobene Klage blieb ohne Erfolg (). Auf die Revision der Klägerin hin hat der erkennende Senat das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (). Das FG hat die Klage erneut als unbegründet abgewiesen ().

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA begründet (, Rz. 18, m.w.N.).

  • Eine gewerblich tätige Personengesellschaft liegt aber nicht bereits dann vor, wenn die Gesellschaft nur Anteile an Kapitalgesellschaften hält. Hierdurch wird grundsätzlich keine wirtschaftliche Betätigung begründet; die Anteile sind dann dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzurechnen. Eine andere Beurteilung kann allerdings in Betracht kommen, wenn die Gesellschaft über eine Zusammenfassung mehrerer Beteiligungen in einer Holding planmäßig Unternehmenspolitik betreibt (sog. geschäftsleitende Holding) oder in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaften ausübt und damit durch sie unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Allein das Streben nach Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaften reicht nicht aus.

  • Das steuerliche Ergebnis einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, durch die auf Ebene einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ein BgA begründet wird, kann nur dann durch Erfassung der Beteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen eines weiteren BgA (hier: BgA Hallenbad) mit dem steuerlichen Ergebnis jenes weiteren BgA verrechnet werden, wenn die Voraussetzungen der sog. Zusammenfassungsgrundsätze erfüllt sind.

  • Hiervon ausgehend ist es im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG von einem durch die A-KG vermittelten BgA Beteiligung ausgegangen ist. Aufgrund der durch die A-KG als Holdinggesellschaft gegenüber den Organgesellschaften erbrachten EDV-Dienstleistungen und der beherrschenden Stellung der Klägerin gegenüber der A-KG ist im Streitfall auch die Zurechnung von Einkommen aufgrund der Organschaft auf Ebene des durch die A-KG vermittelten BgA Beteiligung zu berücksichtigen.

  • Zutreffend ist das FG schließlich davon ausgegangen, dass der durch die A-KG vermittelte BgA Beteiligung und der BgA Hallenbad nach den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Zusammenfassungsgrundsätzen nicht zusammengefasst bzw. die steuerlichen Ergebnisse durch Bilanzierung nicht verrechnet werden können.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
CAAAJ-40738