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FinMin Schleswig-Holstein 16.08.1991 VI 350a S 1131 068

Abgabenordnung; | Zerlegung von Körperschaftsteuer (§ 3 ZerlG)

Nach § 3 Abs.1 Satz 2 ZerlG wird nach der Aufhebung oder Änderung einer unanfechtbaren Steuerfestsetzung, die mit einer Nebenbestimmung nach den §§ 164, 165 AO versehen war, eine neue Zerlegung der KSt nur vorgenommen, wenn an die Stelle der bisherigen Steuerfestsetzung eine unanfechtbare Steuerfestsetzung ohne Nebenbestimmung getreten ist und der neu zu zerlegende Steuerbetrag um mindestens 400 000 DM von dem erstmals zerlegten Steuerbetrag abweicht. Im übrigen wird nach der Aufhebung oder Änderung einer unanfechtbaren Steuerfestsetzung keine neue Zerlegung vorgenommen. Nach § 189 Satz 3 AO unterbleibt eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der KSt-Bescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, daß der übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der ...

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