Umsatzsteuer | Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (BMF)
Das BMF hat zu Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) Stellung genommen und den UStAE angepasst ( GZ III C 2 - S 7107/19/10002 :004).
Hintergrund: § 18 Abs. 4f UStG enthält Regelungen für die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder. § 18 Abs. 4g UStG enthält Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der AO abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten.
In dem Schreiben geht das BMF aus folgende Punkte näher ein:
A. Dezentrale Besteuerung (§ 18 Abs. 4f UStG)
I. Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f Sätze 1 bis 3 UStG)
Allgemeines
Einheit des umsatzsteuerlichen Unternehmens
Definition der Organisationseinheit
Sonderfall: Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die zu verschiedenen jPöR gehören (janusköpfige Einrichtungen)
II. Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f Sätze 4 und 5 UStG)
Allgemeines
Flexibilität bei der Bildung von Organisationseinheiten
Bildung untergeordneter Organisationseinheiten
Zusammenfassung von Organisationseinheiten
Form der Organisationsentscheidungen
III. Überschreitung von Betragsgrenzen (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG)
Allgemeines
Tätigkeiten i. S. d. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG (Katalogtätigkeiten i. S. v. Anhang I MwStSystRL)
IV. Einheitliche Ausübung von Wahlrechten(§ 18 Abs. 4f Satz 7 UStG)
Allgemeines
Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV)
Istversteuerung (§ 20 UStG)
V. Verzicht auf die dezentrale Besteuerung (§ 18 Abs. 4f Satz 8 UStG)
Allgemeines
Überschreitung von Betragsgrenzen in § 18 Abs. 4f Satz 6 UStG; Wahlrechte
VI. Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten
Steuerliche Erfassung
Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Organisationseinheiten
Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen; Nutzung von ELSTER
Übermittlung von Steueranmeldungen
Bekanntgabe der Steuerbescheide und sonstigen Steuerverwaltungsakte
Aufrechnung oder Verrechnung mit Forderungen / Guthaben anderer Organisationseinheiten
Vertreter und Handlungsfähigkeit der Organisationseinheit
Festsetzungsfrist
Sachlicher Umfang der Prüfungsanordnungen von Außenprüfungen
VII. Weitere Aspekte
Erklärungspflichten bei Beteiligung mehrerer Organisationseinheiten an einem Umsatz
Leistungsempfänger als Steuerschuldner, § 13b UStG
Innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Binnenmarktkontrollverfahren
Rechnungsangaben und § 14c UStG
B. Sonderregelungen für die örtliche Zuständigkeit (§ 18 Abs. 4g UStG)
I. Allgemeines
II. Anordnung der Zuständigkeit innerhalb eines Landes (§ 18 Abs. 4g Satz 1 UStG)
III. Zuständigkeitsvereinbarung mit einer Landesfinanzbehörde eines anderen Landes (§ 18 Abs. 4g Satz 2 UStG)
VI. Zuständigkeitsvereinbarung für die Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft Bund (§ 18 Abs. 4g Satz 3 UStG)
Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.
Gem. Rn. 62 ff. des (BStBl I S. 1451) ist jedoch ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung und unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG bereits vor Ablauf des Optionszeitraums zulässig, wenn die erstmalige Verwendung der während des Optionszeitraums bezogenen Leistung nach Ablauf des Optionszeitraums nach § 27 Abs. 22 UStG unternehmerisch erfolgt. In diesen Fällen kann eine steuerliche Erfassung der betroffenen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder bereits vor Ablauf des Optionszeitraums erfolgen.
Quelle: GZ III C 2 - S 7107/19/10002 :004, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
ZAAAJ-40684