Online-Nachricht - Mittwoch, 24.05.2023

Umsatzsteuer | Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (BMF)

Das BMF hat zu Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) Stellung genommen und den UStAE angepasst ( GZ III C 2 - S 7107/19/10002 :004).

Hintergrund: § 18 Abs. 4f UStG enthält Regelungen für die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder. § 18 Abs. 4g UStG enthält Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der AO abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten.

In dem Schreiben geht das BMF aus folgende Punkte näher ein:

A. Dezentrale Besteuerung (§ 18 Abs. 4f UStG)

I. Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f Sätze 1 bis 3 UStG)

  1. Allgemeines

  2. Einheit des umsatzsteuerlichen Unternehmens

  3. Definition der Organisationseinheit

  4. Sonderfall: Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die zu verschiedenen jPöR gehören (janusköpfige Einrichtungen)

II. Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f Sätze 4 und 5 UStG)

  1. Allgemeines

  2. Flexibilität bei der Bildung von Organisationseinheiten

  3. Bildung untergeordneter Organisationseinheiten

  4. Zusammenfassung von Organisationseinheiten

  5. Form der Organisationsentscheidungen

III. Überschreitung von Betragsgrenzen (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG)

  1. Allgemeines

  2. Tätigkeiten i. S. d. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG (Katalogtätigkeiten i. S. v. Anhang I MwStSystRL)

IV. Einheitliche Ausübung von Wahlrechten(§ 18 Abs. 4f Satz 7 UStG)

  1. Allgemeines

  2. Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV)

  3. Istversteuerung (§ 20 UStG)

V. Verzicht auf die dezentrale Besteuerung (§ 18 Abs. 4f Satz 8 UStG)

  1. Allgemeines

  2. Überschreitung von Betragsgrenzen in § 18 Abs. 4f Satz 6 UStG; Wahlrechte

VI. Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten

  1. Steuerliche Erfassung

  2. Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Organisationseinheiten

  3. Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen; Nutzung von ELSTER

  4. Übermittlung von Steueranmeldungen

  5. Bekanntgabe der Steuerbescheide und sonstigen Steuerverwaltungsakte

  6. Aufrechnung oder Verrechnung mit Forderungen / Guthaben anderer Organisationseinheiten

  7. Vertreter und Handlungsfähigkeit der Organisationseinheit

  8. Festsetzungsfrist

  9. Sachlicher Umfang der Prüfungsanordnungen von Außenprüfungen

VII. Weitere Aspekte

  1. Erklärungspflichten bei Beteiligung mehrerer Organisationseinheiten an einem Umsatz

  2. Leistungsempfänger als Steuerschuldner, § 13b UStG

  3. Innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Binnenmarktkontrollverfahren

  4. Rechnungsangaben und § 14c UStG

  5. Vorsteuerabzug und -berichtigung (§§ 15, 15a UStG)

B. Sonderregelungen für die örtliche Zuständigkeit (§ 18 Abs. 4g UStG)

I. Allgemeines

II. Anordnung der Zuständigkeit innerhalb eines Landes (§ 18 Abs. 4g Satz 1 UStG)

III. Zuständigkeitsvereinbarung mit einer Landesfinanzbehörde eines anderen Landes (§ 18 Abs. 4g Satz 2 UStG)

VI. Zuständigkeitsvereinbarung für die Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft Bund (§ 18 Abs. 4g Satz 3 UStG)

Hinweis:

Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.

Gem. Rn. 62 ff. des (BStBl I S. 1451) ist jedoch ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung und unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG bereits vor Ablauf des Optionszeitraums zulässig, wenn die erstmalige Verwendung der während des Optionszeitraums bezogenen Leistung nach Ablauf des Optionszeitraums nach § 27 Abs. 22 UStG unternehmerisch erfolgt. In diesen Fällen kann eine steuerliche Erfassung der betroffenen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder bereits vor Ablauf des Optionszeitraums erfolgen.

Quelle: GZ III C 2 - S 7107/19/10002 :004, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Fundstelle(n):
ZAAAJ-40684