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Amtshaftung | Statusfeststellung durch die Krankenkasse
Hat eine gesetzliche Krankenkasse kompetenzwidrig über das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unter Umgehung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2, 3 SGB IV (i. d. F. der Bekanntmachung v. ) – unzutreffend – entschieden, haftet sie dem Grunde nach gem. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit Art. 34 Satz 1 GG (Amtshaftungsanspruch).
Der geltend gemachte Schaden – die Kosten einer privaten Kranken- und Rentenversicherung, die aufgrund einer unrichtigen Statusentscheidung entstanden sind – wird nach Ansicht des BGH vom Schutzzweck des Statusfeststellungsverfahrens erfasst. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren schütze den Adressatenkreis der Familienmitarbeiter. Personen, die in einem besonderen Näheverhältnis zum Arbeitgeber stünden, sollte zügig und von Amts wegen eine Ent...