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Handelsregister | Handlungen des künftigen Geschäftsführers
Der künftige Geschäftsführer einer GmbH kann den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister nicht wirksam nach § 39 Abs. 1 GmbHG anmelden, wenn er zur Zeit der Abgabe seiner Erklärung noch nicht Geschäftsführer ist.
Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn – wie im Streitfall – die Erklärung zu einer Zeit beim Registergericht eingeht, zu der die Bestellung zum Geschäftsführer wirksam geworden ist. Entscheidend sei insoweit, dass bereits nach allgemeinem Vertretungsrecht eine Vertretungsmacht bei Abgabe der Erklärung vorhanden sein müsse und eine Erklärung, die ohne entsprechende Vertretungsmacht abgegeben werde, nicht für den Vertretenen wirke, auch wenn die Vertretungsmacht danach eintrete und zur Zeit des Wirksamwerdens, also beim Zugang, vorliege.