Eine Win-win-win-Situation
Am eröffnete Baden-Württembergs Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Peter Hauk eine Forschungsanlage mit einzigartigem Konzept am Standort Heuchlingen der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg (LVWO). Ein Agri-Photovoltaik-System, das über komplett geschlossene Kreisläufe für Wasser und Nährstoffe verfügt, um einen möglichst ressourcenschonenden Anbau von Strauch- und Erdbeeren zu erproben. – Interessant, aber Sie fragen sich, was diese Meldung in der NWB verloren hat? Dann sollten Sie den Beitrag von Dorn/Becker auf lesen. Dort erläutern die Autorinnen, warum die Agri-Photovoltaik, also die gleichzeitige Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Pflanzenproduktion und die Photovoltaik-Stromproduktion, nicht nur ökologisch eine Win-win-Situation darstellt, sondern auch erbschaftsteuerrechtlich von Vorteil ist – es sich quasi um eine „Win-win-win“-Situation handelt. Die Überlassung bislang land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen für die Errichtung sog. Freiflächen-Photovoltaikanlagen, bei denen keine weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt, birgt hingegen erbschaftsteuerrechtliche Gefahren, die nur der Gesetzgeber beseitigen kann.
Mit der Umsetzung der sog. Quick Fixes im Rahmen des sog. JStG 2019 wurde § 3 Abs. 6a UStG eingeführt, welcher nun in Bezug auf Reihengeschäfte eine gesetzliche Regelung zur Zuordnung der Warenbewegung, insbesondere bei einer Transportveranlassung durch einen mittleren Unternehmer in der Kette, den sog. Zwischenhändler, enthält. Danach wird die Warenbewegung, wenn sie durch einen Zwischenhändler veranlasst wird, grundsätzlich der Lieferung an ihn zugeordnet. Abweichend hiervon wird die Warenbewegung jedoch der Lieferung durch den Zwischenhändler zugeordnet, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer die USt-IdNr. mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände befördert oder versendet werden, erteilt worden ist. Aus deutscher Sicht hat sich durch die gesetzgeberische Neuerung nicht allzu viel geändert. Robisch/Greif fragen sich daher auf , ob dies einer der Gründe ist, warum sich das BMF über drei Jahre Zeit gelassen hat, die Neuregelung in einem BMF-Schreiben zu kommentieren und Abschnitt 3.14 UStAE anzupassen? Auch wenn das keine Änderungen enthält, die die umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften in der Praxis revolutionieren werden, ergeben sich im Einzelfall dennoch Neuerungen, die es zu beachten gilt.
Immer wieder wird geraten, gegen den Feststellungsbescheid der Grundsteuerwerte basierend auf dem Bundesmodell aus verfassungsrechtlichen Gründen Einspruch einzulegen. Doch es gibt weitere Ungereimtheiten, die je nach Einzelfall die Einlegung eines Rechtsbehelfs erforderlich erscheinen lassen, wie Stöckel auf feststellt.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 1473
ZAAAJ-40645