Voraussetzung für eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist allein, dass das SG von einer nicht statthaften Berufung ausgegangen ist und dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat.
Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine rechtlich unzutreffende (Entscheidung über die) Nichtzulassung der Berufung isoliert aufgehoben werden. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird in diesem Fall nicht automatisch als Berufungsverfahren fortgeführt.
Für einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch ein Gericht gibt es keine Rechtsgrundlage.
Fundstelle(n): LAAAJ-40508
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.03.2023 - L 32 AS 505/22 NZB