Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zur Frage und zum Umfang eines erhöhten Blasenkrebsrisikos durch berufliche Einwirkung aromatischer Amine im Niedrig-Dosis-Bereich liegen derzeit nicht vor. So kann weder eine „sichere Dosis“ noch eine Dosis angegeben werden, bei der sich das Normalrisiko verdoppelt.
Der Abschlussbericht zum Vorhaben „Erarbeitung einer Expositionsabschätzung für das Harnblasenkrebsrisiko durch aromatische Amine und Einschätzung der Auswirkung der Erkrankung Harnblasenkrebs auf die Erwerbstätigkeit“ spiegelt den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wider.
Es ist Konsens, dass die Allgemeinbevölkerung gegenüber aromatischen Aminen ubiquitär exponiert ist und der alleinige Nachweis einer beruflichen Exposition nicht belegen kann, dass ein Harnblasenkarzinom durch die beruflichen Einflüsse wesentlich mitverursacht worden ist .
Das Fehlen einer wissenschaftlich begründbaren Dosis-Wirkungs-Beziehung führt weder dazu, dass auf die Überprüfung einer arbeitstechnischen Exposition verzichtet werden kann, noch dazu, dass bereits eine minimale Exposition als wesentlicher Verursachungsfaktor anerkannt werden kann.
Bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs im Rahmen der BK 1301 sind die gesamten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Neben dem Raucherstatus, der bei der Frage der Wesentlichkeit der Verursachung zu beachten ist, kommt es für den Ursachenzusammenhang bei der BK 1301 auf die Höhe der Exposition, die Einwirkungsintensität, die Dauer der beruflichen Belastung, das Erkrankungsalter sowie die Latenzzeit an.
Fundstelle(n): RAAAJ-40506
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.03.2023 - L 3 U 178/18
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