1. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten bei einer in Deutschland lebenden Ausländerin setzt voraus, dass diese im Erziehungszeitraum über einen zukunftsoffenen und nicht nur befristeten Aufenthaltstitel verfügte.
2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn im Erziehungszeitraum ausschließlich befristete Aufenthaltserlaubnisse (hier zu Ausbildungszwecken bzw. nachfolgend im Sinne einer Fiktionsbescheinigung) vorgelegen haben.
3. Die Aufhebung vorgemerkter Erziehungszeiten ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids auch dann möglich, wenn die Bescheidempfängerin auf die Richtigkeit der Feststellungen vertrauen durfte.
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