I. Ein Fußballturnier, das von Landes-Behindertenverbänden organisiert wird und an dem 18 Mannschaften der Bayerischen Werkstätten für Behinderte teilnehmen, steht jedenfalls dann nicht unter dem Gesichtspunkt der Aktivitäten eines Betriebssportes unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es Wettkampf- und nicht Ausgleichscharakter hat.
II. Nimmt an einem solchen Fußballturnier ein nicht unwesentlicher Teil von Betriebsfremden teil (bei einer Teilnehmerzahl von 35 Betriebsangehörigen bei 450 Mitarbeitern auch 250 Betriebsfremde), steht es auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Der Zweck einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, die Zusammenkunft der Verbundenheit zwischen den Beschäftigten zu fördern, kann dann nämlich nicht erreicht werden.
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