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BFH Urteil v. - V R 56/84 BStBl 1990 II S. 253

Gesetze: AO 1977 §§ 164, 168, 176 Abs. 1 Nr. 2UStG 1967/1973 § 15 Abs. 1 Nr. 11. UStDV § 5

Einschränkung der Änderungsbefugnis nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 AO auch bei Steueranmeldungen, die auf für verfassungswidrig erachteten Rechtsnormen beruhen; die in Gutschriften zu hoch ausgewiesene Steuer ist als Vorsteuer abziehbar

Leitsatz

1. Die Einschränkung der Änderungsbefugnis gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ist auch bei der Änderung einer Steuerfestsetzung zu beachten, die auf einer Steueranmeldung beruht (Anschluß an , BFHE 151, 107, BStBl II 1988, 40).

2. Die Rechtsunwirksamkeit des § 5 der 1. UStDV darf bei der Änderung einer Steuerfestsetzung, die auf dieser Norm beruht, gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

3. Hatte der Aussteller einer Gutschrift einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, als nach dem UStG für den Umsatz geschuldet wurde, so gestattete § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 i.V.m. dem (rechtsunwirksamen) § 5 der 1. UStDV dem Aussteller der Gutschrift den Abzug auch des zu hoch ausgewiesenen Vorsteuerbetrages. Ob der leistende Unternehmer als Empfänger der Gutschrift den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag gemäß § 14 Abs. 2 UStG 1967 schuldete, kann unentschieden bleiben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 253
BFH/NV 1990 S. 17 Nr. 3
WAAAA-93142

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BFH, Urteil v. 02.11.1989 - V R 56/84

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