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KG Beschluss v. - 2 U 56/19

Gesetze: GmbHG § 38 Abs. 2; AktG § 246; AktG § 248; ZPO § 69; ZPO § 101 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Aufgrund der der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sind eine GmbH und der sie vertretende Geschäftsführer verpflichtet, ein rechtskräftiges Urteil in einem Prätendentenstreit zu beachten, mit dem die Gesellschafterstellung eines Prätendenten festgestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH an dem Rechtsstreit weder selbst als Partei beteiligt war noch ihr der Streit verkündet worden ist.

2. Macht sich der Geschäftsführer einer GmbH in einem länger anhaltenden Gesellschafterstreit zum einseitigen Fürsprecher eines der an dem Streit beteiligten Gesellschafter, kann dies seine Abberufung aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 GmbHG) rechtfertigen.

3. Tritt ein Gesellschafter in einer Beschlussmängelstreitigkeit der beklagten GmbH als Streithelfer bei, liegt im Hinblick auf die umfassende Wirkung des Urteils (§ 248 AktG analog) eine streitgenössische Nebenintervention vor (§ 69 ZPO). In kostenrechtlicher Hinsicht ist der beitretende Gesellschafter damit gemäß § 101 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichgestellt, weshalb ihm bei einem Erfolg der Klage die Kosten des Rechtsstreits anteilig aufzuerlegen sind (§§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1154 Nr. 21
DB 2023 S. 1340 Nr. 22
DStR 2023 S. 12 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2023 S. 1422
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2023 S. 1422
ZIP 2023 S. 853 Nr. 16
UAAAJ-40476

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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KG, Beschluss v. 09.03.2023 - 2 U 56/19

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