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Leitplanken für ein Geldwäsche-Compliance-System im Nicht-Finanzsektor
Das IDW hat die Bestrebungen des deutschen und europäischen Gesetzgebers, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (auch) im Nicht-Finanzsektor stärker bekämpfen zu wollen, erneut aufgegriffen. Der „IDW Praxishinweis: Ausgestaltung und Prüfung eines Compliance Management Systems zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nicht-Finanzsektor gemäß IDW PS 980 n. F. (09.2022) (IDW Praxishinweis 1/2022)“, Stand , soll eine Prüfung des Geldwäsche-Compliance-Management-Systems („Geldwäsche-CMS“) nach IDW PS 980 n. F. (09.2022) konkretisieren und kann somit als unabhängige externe Überprüfung i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG herangezogen werden. Eine nach diesem Standard durchgeführte Prüfung der Wirksamkeit der eingerichteten Systeme, Prozesse und Maßnahmen kann dem Nachweis der Einhaltung der Organisations- und Sorgfaltspflichten von Management und Aufsichtsorganen dienen. Der Beitrag stellt die wesentlichen Inhalte dar.
Einführung
Der IDW Praxishinweis 1/2022 stellt nur auf den Nicht-Finanzsektor ab und findet somit keine Anwendung auf die Prüfung von Unternehmen des Finanzsektors. Als Zielgruppe in Betracht kommen somit neben bspw. Immob...