Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz in Fragen der kommunalen Wettbürosteuer
Gesetze: Art 105 Abs 2a GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Instanzenzug: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az: 2 S 1535/19 Urteil
Gründe
1Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.
2Die Beschwerde wirft u. a. die Frage auf, ob eine kommunale Wettbürosteuer, die als Steuermaßstab einen prozentualen Anteil des Wetteinsatzes vorsieht, im Hinblick auf die bundesrechtlich speziell geregelten Rennwett- und Sportwettensteuern gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG verstößt.
3Diese vom Normenkontrollgericht verneinte Frage ist durch die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ergangenen im bejahenden Sinne beantwortet worden (vgl. 9 C 2.22 - KStZ 2023, 47 Rn. 25 ff.). Im Falle einer derartigen nachträglichen Divergenz kann die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage von Amts wegen in eine Divergenzrüge umgedeutet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 8 BN 1.19 - und vom - 3 B 70.15 - BVerwGE 153, 169 Rn. 9). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim beruht auf dieser Abweichung, denn es geht entscheidungstragend von der gegenteiligen Auffassung aus.
4Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung des Normenkontrollgerichts.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:170423B9BN2.22.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-40456