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BVerfG Urteil v. - 2 BvR 1844/21

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 13 Abs 1 GG durch unverhältnismäßige, da zu Ermittlungszwecken nicht erforderliche Wohnungsdurchsuchung

Gesetze: Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 102 StPO

Instanzenzug: LG Passau Az: 1 Qs 86/21 Beschlussvorgehend LG Passau Az: 1 Qs 86/21 Beschlussvorgehend AG Passau Az: Gs 909/21 Beschluss

Gründe

I.

1Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Passau sowie zwei Beschlüsse des Landgerichts Passau im Beschwerdeverfahren.

21. Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer angestrengten Ermittlungsverfahrens war der Vorwurf der falschen Versicherung an Eides statt. Der Beschwerdeführer hatte vor dem Amtsgericht Passau - Familiengericht - eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt, deren Wirksamkeit bis zum befristet war. In der Nacht vom 6. auf den warf der Beschwerdeführer seinen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Gewaltschutzanordnung in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Passau. Dieser wurde am folgenden Tag geleert. Da die Antragsschrift in das Fach gefallen war, in das alle nach 24:00 Uhr eingeworfenen Schreiben gelangten, erhielt der Schriftsatz den Eingangsstempel des . Das Amtsgericht - Familiengericht - wies den Beschwerdeführer in der Folge darauf hin, dass sein Antrag verspätet, da nach Ablauf der Gewaltschutzanordnung, bei Gericht eingegangen sei.

3Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Videodatei vor, von der er erklärte, sie zeige ihn beim Einwurf des Schreibens in den Nachtbriefkasten. Im Hintergrund sei das Radio seines Wagens zu hören. Ein Abgleich mit dem Programm des Senders ergebe, ebenso wie der Zeitstempel des Videos, dass er sein Schreiben am , um 21:21 Uhr, in den Briefkasten eingeworfen habe.

4In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht gab der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er erklärte, er habe die Antragsschrift am , vor 24:00 Uhr, in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts eingeworfen.

5Das Amtsgericht - Familiengericht - wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom ab. Er sei verspätet eingegangen. Dies zeige der Eingangsstempel der Poststelle. Die eidesstattliche Versicherung und das von dem Beschwerdeführer vorgelegte Video könnten diesen nicht widerlegen. Der Beschwerdeführer habe offenbar versucht, Beweise zur Verschleierung des Eingangszeitpunktes herzustellen.

62. Der Antragsgegner in dem Verfahren vor dem Familiengericht erhob Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).

7a) Die Staatsanwaltschaft Passau kontaktierte am die Wachtmeisterei des Amtsgerichts Passau. Telefonisch teilte diese mit, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Nachtbriefkasten nicht einwandfrei gearbeitet haben könnte.

8b) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Passau am zwei Durchsuchungsbeschlüsse. Angeordnet wurde zum einen die Durchsuchung des Elternhauses und - nach dessen Angaben - der Hauptwohnung des Beschwerdeführers (Gs 910/21), zum anderen der von ihm in jedem Fall tatsächlich bewohnten Nebenwohnung in Passau (Gs 909/21). Nur der letztgenannte Beschluss ist Gegenstand dieses Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

9In dem hier angegriffenen Beschluss führte das Amtsgericht aus: Der Beschwerdeführer sei verdächtig, sich der falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) strafbar gemacht zu haben, da er am die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, seinen Antrag auf Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung fristgerecht am und nicht verspätet am abgegeben zu haben. Dies habe er mittels eines Videos zu untermauern versucht. Der aufgrund der Auffindesituation des Schreibens im Nachtbriefkasten angebrachte Eingangsstempel trage das Datum des und widerlege die Versicherung des Beschwerdeführers. Gesucht werden solle nach Mobiltelefonen, Computern, Laptops, Tablets und anderen elektronischen Speichermedien. Eine Auswertung dieser Beweismittel solle erhellen, wann das Video aufgenommen worden sei.

10c) Am wurde der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom betreffend das Elternhaus des Beschwerdeführers vollstreckt. Der Beschwerdeführer war zunächst nicht zugegen. Die vollstreckenden Polizeibeamten wurden darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dort wohne; sein früheres Zimmer werde als Abstellkammer genutzt.

113. a) Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Passau vom (Gs 909/21). Am folgenden Tag reichte er eine auf den datierte "Schutzschrift" bei dem Amtsgericht Passau ein. Diese enthält die Erklärung, die Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen. Einziges Indiz für das Vorliegen einer Straftat sei der Eingangsstempel, der ein falsches Datum trage. Das Amtsgericht habe es unterlassen, primär die Funktionsfähigkeit des Nachtbriefkastens zu überprüfen. Der Beschwerdeführer behielt sich eine Ergänzung seiner Beschwerdebegründung nach Akteneinsicht, die er am folgenden Tag beantragte, vor.

12b) Die Staatsanwaltschaft bewilligte in der folgenden Zeit Akteneinsicht und nahm davon eine E-Mail, die technische Daten enthält, und die die Akteneinsicht bewilligende Verfügung aus. Zudem trat die Staatsanwaltschaft der Beschwerde entgegen. Der Beschwerdeführer beklagte sodann, er habe keine ausreichende Einsicht in die vollständige Akte erhalten.

13c) Mit hier angegriffenem Beschluss vom verwarf das Landgericht Passau die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss als unbegründet.

14Der Anfangsverdacht einer Straftat habe vorgelegen. Dem Vortrag des Beschwerdeführers stehe der als öffentliche Urkunde geltende Posteingangsstempel sowie die Aussage eines Wachtmeisters des Amtsgerichts gegenüber. Die bloße Glaubhaftmachung dieses Vortrags, die mit einer eidesstattlichen Versicherung verbunden sei, sei nicht ausreichend, um insbesondere die öffentliche Urkunde zu entkräften. Es müsse zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass das Schriftstück rechtzeitig eingegangen sei.

154. a) Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Ihm sei Einsicht in wesentliche Teile der Akte vorenthalten worden und er habe seine Beschwerdebegründung nicht, wie geplant, ergänzen können. Später fügte der Beschwerdeführer hinzu, es sei nicht erkennbar, worauf das Landgericht die Annahme eines Anfangsverdachts gestützt habe.

16b) Mit hier angegriffenem Beschluss vom wies das Landgericht Passau die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer nur unzureichend Akteneinsicht gewährt worden sei. Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts habe dem Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben werden müssen. Zutreffend sei, dass sich der Beschwerdeführer die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten habe. Von dem Zeitpunkt dieser Ankündigung bis zu dem Erlass der Entscheidung seien zwei Monate vergangen. Das Gericht habe eine angemessene Zeit zugewartet. Im Übrigen sei die mit der Beschwerde eingereichte "Schutzschrift" als Begründung zugrunde gelegt worden.

175. Die Wohnung des Beschwerdeführers in Passau wurde am durchsucht. Dabei wurden ein Mobiltelefon und zwei Rechner sichergestellt. Eine Auswertung des von dem Beschwerdeführer vorgelegten Videos ergab, dass eine Manipulation unwahrscheinlich sei. Eine erneute Befragung der Wachtmeisterei des Amtsgerichts Passau ergab, dass diese am nicht besetzt gewesen sei, sodass alle nach dem 5. Januar, 24:00 Uhr, eingegangenen Schreiben den Eingangsstempel des erhalten hätten.

18Eine erneute Beschwerde - auch gegen den hier angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Passau vom - verwarf das Landgericht Passau mit Beschluss vom als unbegründet. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss vom aus tatsächlichen Gründen eingestellt.

II.

19Mit seiner am beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer die Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), seines Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG), seiner Rechte auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

20Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe die Verfassungsbeschwerdefrist gewahrt. Aus den Akten ergebe sich, dass die Entscheidung über die Anhörungsrüge am formlos zur Post gegeben worden sei. Es könne dahinstehen, ob die Entscheidung als am 19. oder zugestellt gelte. Der 19. September sei ein Sonntag gewesen, sodass der jedenfalls der letzte Tag der Frist gewesen sei. Zudem beantragt der Beschwerdeführer höchstvorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er durch die Ermittlungen daran gehindert worden sei, seine Verfassungsbeschwerdeschrift abzufassen.

21Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sei verletzt worden. Ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht habe nicht vorgelegen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei zudem nicht gewahrt worden. Man habe die Funktionsweise und Handhabung des Nachtbriefkastens nur nachlässig untersucht. Eine nur sehr kurze Befragung irgendeines Wachtmeisters genüge nicht. Das Video, mit dem der Beschwerdeführer den Einwurf seiner Antragsschrift dokumentiert habe, sei von den Ermittlungsbehörden nicht auf dem von dem Beschwerdeführer eröffneten Weg (CD-ROM und Download-Link) zur Kenntnis genommen worden. Statt die zur Verfügung gestellte Kopie zu nutzen, habe man lieber seine Wohnungen durchsucht. Eine Untersuchung allein des Videos sei geeignet gewesen, jeden Vorwurf zu entkräften. Mit dem Auffinden von Beweismitteln sei nicht mehr zu rechnen gewesen. Zudem deuteten Umstände darauf hin, dass die Ermittlungsrichterin die Anordnungsvoraussetzungen nicht eigenständig geprüft habe. Dies verletze auch sein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Daneben seien die zu suchenden Beweismittel nicht ausreichend beschrieben worden, denn es könne nicht sein, dass vorsorglich jedes Speichermedium beschlagnahmt werde, ohne Rücksicht auf die zur Speicherung erforderliche Kapazität.

22Zudem sieht der Beschwerdeführer sein informationelles Selbstbestimmungsrecht verletzt, denn durch die Durchsuchung habe man Zugriff auf jedes Speichermedium, das er in seinem Besitz habe, erlangt.

23Zuletzt habe das Landgericht Passau das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer habe mehrmals Akteneinsicht beantragt und nicht oder nicht vollständig erhalten und das Landgericht habe über seine Beschwerde entschieden, ehe er nach Gewährung vollständiger Akteneinsicht seine Beschwerde abschließend habe begründen können.

III.

24Die Verfassungsbeschwerdeschrift samt Anlagen ist dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz zugestellt worden.

251. Der Generalbundesanwalt hat mit Schreiben vom Stellung zu der Verfassungsbeschwerde genommen.

26Er erklärte, die Verfassungsbeschwerde sei teilweise unzulässig. Jedenfalls aber sei die Verfassungsbeschwerde insgesamt unbegründet. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG sei nicht eröffnet, da der Beschwerdeführer nicht mehr in dem am durchsuchten Elternhaus gewohnt habe. Der Beschwerdeführer sei nur in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen. Ein Anfangsverdacht, der die Anordnung und Vollziehung der Durchsuchung rechtfertige, habe vorgelegen. Dem Durchsuchungsbeschluss seien Ermittlungen bei der Wachtmeisterei des Amtsgerichts vorangegangen und das von dem Beschwerdeführer übersandte Video sei aktenkundig gewesen. Den Ermittlungsbehörden sei die Möglichkeit eines sachlich unrichtigen Eingangsstempels bei an Feiertagen eingeworfenen Schreiben zunächst nicht bekannt gewesen. Sie seien einem entsprechenden Hinweis des Beschwerdeführers aber sofort nachgegangen. Die Annahme eines Auffindeverdachts sei ebenfalls nicht willkürlich. Die Durchsuchungsobjekte, nach denen gesucht werden sollte, seien hinreichend umgrenzt worden. Ein Gehörsverstoß liege zwar vor, denn das Landgericht habe über die Beschwerde entschieden, ohne zuvor auf die aus seiner Sicht ausreichende Möglichkeit der Akteneinsicht hinzuweisen. Auf diesem Fehler beruhe die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde aber nicht. Auf die Kritikpunkte der aus seiner Sicht fehlenden Verdachtsmomente (Anfangs- und Auffindeverdacht) habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner "Schutzschrift" hingewiesen. Die aus Sicht des Beschwerdeführers unzureichende Umgrenzung der zu suchenden Beweismittel hätte er auch ohne Akteneinsicht rügen können.

272. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat die Gerichts- und Ermittlungsakten vorgelegt und von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.

283. Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat dem Beschwerdeführer vorgelegen. Dieser erklärte abschließend, die Staatsanwaltschaft habe die Durchsuchungsanordnung nur erwirkt, um in einem anderen gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren Beweise zu erlangen.

IV.

29Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr statt, da sie überwiegend zulässig und offensichtlich begründet ist und ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist. Im Übrigen nimmt sie die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie in Teilen unzulässig ist.

301. Gemäß § 93a Abs. 2 lit. b), § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG kann die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annehmen und ihr stattgeben, wenn diese zulässig und offensichtlich begründet ist und die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch offensichtlich begründet. Ihre Annahme ist in diesem Umfang wegen der Schwere des in einer Wohnungsdurchsuchung liegenden Eingriffs zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG geboten.

312. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom - Gs 909/21 - und des Landgerichts Passau vom - 1 Qs 86/21 - richtet, ist sie überwiegend zulässig. Unzulässig ist sie, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Passau vom wendet.

32a) aa) Insbesondere wurde die Verfassungsbeschwerde fristgerecht erhoben und begründet. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats zu erheben und zu begründen. § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG bestimmt, dass die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der angegriffenen Entscheidung beginnt, wenn dies nach den einschlägigen prozessrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist. Im Übrigen wird die Frist durch die Verkündung oder mit der sonstigen Bekanntgabe ausgelöst (§ 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

33Der genaue Zeitpunkt des Zugangs der den Rechtsweg abschließenden Entscheidung des Landgerichts Passau über den Anhörungsrügebeschluss vom kann nicht mehr rekonstruiert werden, da der Beschluss formlos bekannt gegeben wurde. Er wurde am zur Post gegeben. Hieraus kann geschlossen werden, dass er frühestens am folgenden Tag in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangte. In jedem Fall endete die Verfassungsbeschwerdefrist, da es sich bei dem um einen Sonntag handelte, analog § 222 Abs. 2 ZPO, § 193 BGB (vgl. BVerfGE 8, 92 <93>; 17, 67 <75>; 102, 254 <295>), frühestens am , 24:00 Uhr.

34Es bedarf daher keiner Entscheidung über den von dem Beschwerdeführer erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

35bb) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde entfiel nicht durch den Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses am . Auch nach Erledigung einer belastenden Maßnahme kann das Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen, wenn es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelte (vgl. BVerfGE 96, 27 <29, 40>; 104, 220 <233>; 117, 244 <269>) und wenn sich die Maßnahme typischerweise auf einen Zeitraum beschränkte, in dem der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 455/17 -, Rn. 25 f.). So verhält es sich im vorliegenden Fall: Das Rechtsschutzbedürfnis besteht hier fort, da der Beschwerdeführer einem schwerwiegenden Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG ausgesetzt war, gegen den er verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht vor Erledigung der Durchsuchung erlangen konnte.

36b) Unzulässig ist die gegen die Beschlüsse vom und gerichtete Verfassungsbeschwerde jedoch, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Diese Rügen wurden nicht substantiiert begründet. Der Beschwerdeführer übergeht, dass eine Durchsuchung - nur dies ist hier Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens - an sich noch keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (vgl. BVerfGE 113, 29 <45 f.>). Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sieht, setzt er sich nicht damit auseinander, inwieweit ein potentieller Gehörsverstoß durch das Landgericht entscheidungserheblich gewesen sein soll, insbesondere, was er zur Begründung seiner Beschwerde noch vorgetragen hätte.

37Unzulässig, da unsubstantiiert, ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Amtsgericht habe die zu suchenden Beweismittel nicht hinreichend umschrieben. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass eine Begrenzung des Datenzugriffs im Wege der Durchsicht vor Ort oder im Rahmen einer vorläufigen Sicherstellung bewirkt werden kann.

38c) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Passau vom wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, da die Entscheidung über die Anhörungsrüge vorliegend nicht isoliert mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann. Grundsätzlich liegt in einem abweisenden Anhörungsrügebeschluss keine neue Beschwer; der von dem Beschwerdeführer gerügte Gehörsverstoß wirkt lediglich fort (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 547/07 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 496/07 -, juris, Rn. 2 f.). Da das Landgericht den Zugang zu dem Anhörungsrügeverfahren nicht mit einer nicht tragfähigen Begründung versperrte (vgl. zu dieser Fallgruppe BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2327/07 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2748/06 -, juris, Rn. 11 f.), liegt in dem Beschluss des Landgerichts Passau vom keine eigenständige Beschwer.

393. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie offensichtlich begründet. Die im Tenor genannten fachgerichtlichen Entscheidungen verletzten das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG).

40a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der Schutzbereich, auch in persönlicher Hinsicht, ist vorliegend eröffnet.

41Der hier angegriffene Beschluss des Amtsgerichts (Gs 909/21) bezieht sich nicht auf das Elternhaus des Beschwerdeführers, hinsichtlich dessen zweifelhaft ist, ob es sich tatsächlich um die Wohnung des Beschwerdeführers handelt, sondern auf die Wohnung des Beschwerdeführers in Passau, die dieser ohne Zweifel bewohnte. Ein weiterer Durchsuchungsbeschluss (Gs 910/21), der sich auf das Elternhaus des Beschwerdeführers bezieht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

42b) In die durch Art. 13 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG wird nicht schrankenlos gewährleistet. Art. 13 Abs. 2 GG ermöglicht Durchsuchungen der Wohnung, wenn dies gesetzlich zugelassen ist und von dem Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch im Gesetz bestimmte andere Organe angeordnet wurde. Im Strafprozess gestattet § 102 StPO die Durchsuchung der Wohnung bei dem Beschuldigten. Die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Rechtsgrundlage liegen aber in einer Verfassungsrecht verletzenden Weise nicht vor.

43(1) Ein Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigender Anfangsverdacht lag dabei noch vor. Es bestanden auf konkreten Tatsachen beruhende Anhaltspunkte (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>; BVerfGK 2, 290 <295>; 5, 84 <88>) für die Begehung einer Straftat. Es sind diesbezüglich keine Fehler erkennbar, die auf objektive Willkür oder auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung des Grundrechts des Beschwerdeführers schließen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; 95, 96 <128>; 115, 166 <199>; BVerfGK 5, 25 <30 f.>). Der Beschwerdeführer gab eine eidesstattliche Versicherung ab, die dem Eingangsstempel des Familiengerichts inhaltlich widersprach und das Familiengericht sah diese als unglaubhaft an. Diese Umstände tragen den weitere Ermittlungen rechtfertigenden Anfangsverdacht, es sei eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben worden.

44(2) Auch ist anzunehmen, dass eine Durchsuchung grundsätzlich geeignet war, Beweismittel zu finden. Die nach der Lebenserfahrung begründete Vermutung, bei dem Beschuldigten könnten die gesuchten Beweisgegenstände grundsätzlich aufzufinden sein (vgl. BVerfGK 1, 126 <132>; 15, 225 <241>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1361/13 -, Rn. 13), wurde vorliegend nicht entkräftet. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis von den Ermittlungen und angedeutet hatte, er werde sich eventueller Beweismittel entledigen, erschüttert diese Vermutung nicht. Es handelte sich vorliegend erkennbar um eine Schutzbehauptung, die der Beschwerdeführer in den Raum stellte, um sich weiteren Ermittlungsmaßnahmen zu entziehen.

45(3) Die Anordnung der Durchsuchung war aber unverhältnismäßig, denn sie war nicht erforderlich. Mildere Ermittlungsmaßnahmen, die den Verdacht wohl auch zerstreut hätten, drängten sich geradezu auf und wurden unterlassen.

46(a) Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein, was nicht der Fall ist, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>; 59, 95 <97>; 96, 44 <51>; 115, 166 <198>). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfGE 115, 166 <197>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 -, Rn. 25). Dabei ist es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden. Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende, grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (BVerfGK 11, 88 <92>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2993/14 -, juris, Rn. 25).

47(b) Aufgrund der Besonderheiten des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts standen den Ermittlungsbehörden zwei sehr naheliegende, grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung, die sich vor einer Durchsuchung durchzuführen aufgedrängt hätten.

48(aa) Naheliegend und jedenfalls grundrechtsschonender wäre es vorliegend gewesen, zunächst nicht nur das störungsfreie Funktionieren, sondern auch die exakte Handhabung des Nachtbriefkastens und die Besetzung der Wachtmeisterei durch Befragung der Leitung und des diensthabenden Personals der Wachtmeisterei zu erhellen. Diese Befragung hätte ergeben, dass die Wachtmeisterei am nicht besetzt gewesen war und dass - im Ergebnis - der Nachtbriefkasten keinen Aufschluss darüber geben konnte, ob ein Schreiben am oder am einging. Dies ist in der Regel wegen § 193 BGB beziehungsweise § 222 Abs. 2 ZPO unerheblich, da Fristen üblicherweise nicht an Feiertagen enden. Der vorliegende Fall weist aber die Besonderheit auf, dass das Familiengericht der Auffassung war, dass die einzuhaltende Frist ausnahmsweise an einem Feiertag, 24:00 Uhr, endete. Diese Besonderheit drängt sich vorliegend auf und hätte die Ermittlungsbehörden dazu auffordern müssen, die Besetzung der Wachtmeisterei und die Handhabung des Nachtbriefkastens genau nachzuvollziehen.

49(bb) Daneben hätte es sich aufgedrängt, zunächst einmal die von dem Beschwerdeführer dem Familiengericht vorgelegte Videodatei darauf zu überprüfen, ob Hinweise für eine Manipulation vorlagen. Die Datei war bereits aktenkundig. Eine Analyse wäre ohne großen Zeitverlust möglich gewesen. Die Auswertung hätte die Ermittlungen nicht in den Ermittlungszweck gefährdender Weise verzögert. Hätte sich bei der Analyse ergeben, dass, um eine sichere Aussage zu treffen, auch die Aufnahmegeräte hätten ausgelesen werden müssen, so wäre eine Durchsuchung immer noch möglich gewesen.

V.

50Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren dem Freistaat Bayern aufzuerlegen. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 388/09 -, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 941/08 -, Rn. 31).

VI.

511. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist, war festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom - Gs 909/21 - und der Beschluss des Landgerichts Passau vom - 1 Qs 86/21 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

522. Der Beschluss des Landgerichts Passau vom war angesichts der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Durchsuchungsanordnung aufzuheben und die Sache lediglich noch wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Passau zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Von einer Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses war abzusehen, da dessen Wirkungen mit Vollzug der Durchsuchung entfallen sind (vgl. BVerfGE 42, 212 <222>; 44, 353 <383>).

533. Im Übrigen, soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist, ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen.

54Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230419.2bvr184421

Fundstelle(n):
DAAAJ-40447