Wiedereinsetzungsantrag bei verstorbenem Angeklagten
Gesetze: § 44 S 1 StPO, § 45 S 1 StPO, § 341 Abs 1 StPO, § 467 Abs 1 StPO
Instanzenzug: Az: 21 KLs 4/21
Gründe
1Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten am wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am Revision eingelegt, die allgemeine Sachrüge erhoben und Wiedereinsetzung in die Frist des § 341 Abs. 1 StPO beantragt. Am ist der Angeklagte verstorben. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren.
2Der Angeklagte ist aus den Gründen seines Antrags in den Stand vor Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO wiedereinzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte verstorben ist. Das dadurch eingetretene Verfahrenshindernis schließt nur eine Sachentscheidung aus. Sonstige dem ordnungsgemäßen Abschluss des Verfahrens dienliche gerichtliche Entscheidungen sind - auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und -klarheit - durch das Versterben des Angeklagten nicht ausgeschlossen. Vielmehr kann es ein Gebot der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung sein, die Rechtskraft und die sich hieraus ergebenden Kosten- und sonstigen Folgen nicht von Zufällen abhängig zu machen. Hierfür ist auch die in § 467 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers beachtlich (vgl. , BGHSt 45, 108, 113 f. mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 206a Rn. 8). Die hier gegebenen Umstände gebieten aus Rechtsschutzgründen eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag, um das Verfahren ordnungsgemäß abzuschließen. Denn diese dient ausweislich des Verfahrensganges nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch dem Schutz des Angeklagten vor übermäßigen Nachteilen aus zufälligen zeitlichen Abfolgen. Der Angeklagte hatte vor seinem Versterben alles getan, um die Wirkungen der von ihm nicht verschuldeten Fristversäumnis - insbesondere den Eintritt der Rechtskraft - zu beseitigen.
3Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen.
4Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, denn das Rechtsmittel hatte keine Aussicht auf Erfolg (vgl. ).
5Eine Entschädigung für durchgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen (vgl. ).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:240822B6STR307.22.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-40439