Zur Gegenleistung gehört auch der Betrag, in dessen Höhe der Meistbietende mit dem Zuschlag gem. § 114a ZVG als befriedigt gilt (Bestätigung der Rechtsprechung)
Leitsatz
Es wird daran festgehalten, daß beim Grundstückserwerb durch Abgabe des Meistgebots seitens eines Gläubigers auch der Betrag zur Gegenleistung gehört, in dessen Höhe der Gläubiger, der das Meistgebot abgegeben hat, mit dem Zuschlag gemäß § 114a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt gilt (Bestätigung von BFHE 145, 95, BStBl II 1986, 148). Dieser Betrag ist stets mit dem Nennbetrag anzusetzen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 228 BFH/NV 1990 S. 21 Nr. 3 DAAAA-93131
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